Filesharing: Beweisverwertungsverbot bei Auseinanderfallen von Endkundenanbieter und Netzbetreiber

Ausgangspunkt aller Filesharing-Verfahren ist ein gerichtliches Auskunftsverfahren. Denn der Rechteinhaber kennt bei einem Verstoß zunächst nur die IP-Adresse, nicht aber Name und Anschrift desjenigen, über dessen Anschluss der Verstoß begangen wurde. Diese Auskunft darf nach § 101 Abs. 9 UrhG nur unter engen Voraussetzungen erteilt werden. Zugunsten der Abgemahnten kann sich ein Beweisverwertungsverbot ergeben, wenn dessen Internetanbieter nicht zugleich der Netzbetreiber ist (LG Frankenthal, Urteil vom 11.08.2015 – 6 O 55/15).

Diese sog. Reseller-Problematik beschäftigt zurzeit immer wieder die Gerichte. Denn sehr häufig ist es so, dass Internetnutzer ihre Verträge nicht mit einem Netzanbieter schließen. Hier sind sowohl die Fälle zu nennen, in denen ein freier Anbieter genutzt wird, als auch diejenigen, in denen ein Netzanbieter wie die Deutsche Telekom unterschiedliche Konzerngesellschaften für Netzbetrieb und Kundenverträge unterhält.

In aller Regel werden die Rechteinhaber Auskunftsansprüche nur gegen die Netzanbieter selbst gerichtlich geltend gemacht haben. Und oftmals ist es so, dass die Netzanbieter sodann die Informationen bei den Endkundenanbietern erfragen und dem Rechteinhaber mitteilen. Oder aber sie teilen dem Rechteinhaber lediglich die Benutzerkennung mit, und der Endkundenanbieter erteilt sodann auf neuerliche Nachfrage die Informationen zu Name und Anschrift des Kunden,

Beide Wege sind rechtlich umstritten. Das LG Frankenthal vertritt die Auffassung, dass beide Varianten rechtlich unzulässig sind. So erlangte Informationen könnten im Verfahren nicht verwendet werden. Denn das unzulässige Auskunftsverfahren führe zu einem Beweisverwertungsverbot. Die Konsequenz: Die Ansprüche wegen Filesharing sind für den Rechteinhaber nicht durchsetzbar. Ob der Abgemahnte sich tatsächlich falsch verhalten hat oder nicht, spielt dann im Prozess überhaupt keine Rolle mehr.

Ob sich die Auffassung des LG Frankenthal durchsetzt, ist noch nicht abzusehen. Die Rechteanbieter setzen viel daran, dass nicht durch diese Rechtsprechung eine Vielzahl von Altfällen zu ihren Ungunsten entschieden wird. Für Abgemahnte allerdings bietet die Rechtsprechung dennoch ein gutes Instrument sich im Prozess zu verteidigen.

Update: Der BGH hat sich der Auffassung des LG Frankenthal nicht angeschlossen und mit Urteil vom 13.07.2017 – I ZR 193/16 entschieden, dass in solchen Fällen kein Beweisverwertungsverbot bestehe.

More contributions

BGH zu Umfang der Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO

Gerade das Thema Auskunftsanspruch und Herausgabe der Kopien aller bei dem Verantwortlichen vorhandenen personenbezogenen Daten ist für die Rechtsprechung seit einigen Jahren ein oft behandeltes Thema. Relevanz hat das Thema, weil jedes Unternehmen mit einem Auskunftsanspruch konfrontiert werden kann. Und

Read more "

Privacy

EuGH zu Haftung und Schadensersatz nach DSGVO nach Cyberangriff In einem wegweisenden Urteil (Urteil vom 14.12.2023, Az. C 340/21) hat der EuGH wichtige Fragen zur Auslegung der DSGVO, insbesondere zu den Art. 24 und 32 DSGVO, die die Verantwortlichkeit der

Read more "
Scroll up