Internetrecht: Pflicht zur Löschung aus Google-Cache

Wer eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserkläung abgegeben hat, die Angaben auf einer Webseite betrifft, tut gut daran, unverzüglich auch die Löschung der inkriminierten Inhalte aus dem Google-Cache zu beantragen. Denn dort bleiben diese Inhalte unter Umständen noch wochenlang abrufbar und können zu empfindlichen Vertragsstrafen führen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.09.2015 – I-15 U 119/14).

Im konkreten Fall war der Betreiber eines Einzelhandelsgeschäfts für Kraftfahrzeugteile wegen irreführender Werbeaussagen auf seiner Webseite abgemahnt worden. Daraufhin gab er eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich für den Wiederholungsfall zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Nur durch Abgabe einer solchen Erklärung lässt sich bei einer Abmahnung die gerichtliche Inanspruchnahme sicher vermeiden.

Der Einzelhändler entfernte sodann auch die irreführenden Werbeaussagen von seiner Webseite. Er versäumte es allerdings, bei Google auch die Entfernung der alten, nicht bereinigten Seiten aus dem Cache zu beantragen. Dieser Cache ist ein Zwischenspeicher, in welchem Google und andere Suchmaschinenbetreiber Informationen über Webseiten vorhalten. Dies beschleunigt die Ladezeiten bei einem Aufruf. Allerdings werden – gerade bei nicht besonders stark frequentierten Seiten – diese Inhalte nur binnen Tagen oder Wochen einmal aktualisiert. Auf diese Weise bleiben eigentlich längst gelöschte Informationen so noch im Netz abrufbar.

Diese Abrufbarkeit muss sich der Einzelhändler zurechnen lassen und daher die Vertragsstrafe zahlen, urteilte das OLG Düsseldorf. Damit bestätigte das Gericht das Urteil das LG Duisburg aus der Vorinstanz. Die Verpflichtungen aus der Unterlassungserklärung beschränkten sich nicht auf bloßes Nichtstun, sondern schlössen auch das aktive Hinwirken auf eine Beendigung der Rechtsverletzung mit ein.

Die gleiche Auffassung hatte auch bereits das OLG Celle in einem ähnlichen Fall vertreten. Wer eine Abmahnung wegen Rechtsverletzungen im Internet erhält, tut danach gut daran, sich nach Abgabe der Unterlassungserklärung auch um die Einträge bei Google zu kümmern. Google hält hierfür ein Formular zum Abruf bereit.

Noch nicht entschieden ist, ob die Pflicht auch für die zweite nennenswerte Suchmaschine von Bing und Yahoo gilt. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, kann hier denselben Prozess anstoßen, ebenfalls über ein von den Betreibern bereitgestelltes Formular.

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