Mietkauf

Mietkauf:

Mietkaufverträge werden häufig mit Leasingverträgen gleichgesetzt, obgleich dies nicht richtig ist. Beim Mietkaufvertrag steht die Kaufoption im Vordergrund. Dem Mietkäufer steht grundsätzlich das Recht zu die Mietsache während der laufenden Mietzeit zu kaufen. Man spricht vom Ankaufs- oder Erwerbsrecht. Die bereits gezahlten Mietraten werden nach der Definition der Rechtsprechung ganz oder zum Teil auf den Kaufpreis angerechnet, BGH I ZR 120/88.

Leasingverträge (insbesondere Finanzierungsleasingverträge) können zwar auch eine Option zum Eigentumserwerb enthalten, sie müssen es aber nicht. Alternativ kann auch eine Option zur Vertragsverlängerung vereinbart werden. In jedem Fall steht die Gebrauchsüberlassung im Vordergrund des Vertragsinteresses und nicht der Eigentumserwerb selbst.

 

Anders als beim Leasing wird beim Mietkauf bis zum vertraglich vorgesehenen Eigentumsübergang weder die Sach- und Preisgefahr, noch die Instandhaltungspflicht auf den Mietkäufer übertragen. Diese Pflichten verbleiben wir beim Vermieter/Verkäufer bis zum Eigentumsübergang der Sache. Dies gilt auch für Software.

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