Fingerabdruckscanner am Arbeitsplatz, Zulässigkeit der Verarbeitung biometrischer Daten? LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.06.2020

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil v. 04.06.2020 (Az. 10 Sa 2130/19) entschieden, dass

biometrische Zeiterfassungssysteme in der Regel (Ausnahmen sind somit möglich) nicht erforderlich im Sinne des Datenschutzes sind, um die Arbeitszeit der Mitarbeiter zu dokumentieren.

Bei dem Zeiterfassungsgerät ging es um einen biometrischen Fingerabdruckscanner, der aber lediglich die sog. „Minutien“ des jeweiligen Fingers ausgelesen hat. Bei Minutien handelt es sich um Fingerlinienverzweigungen. Der dazugehörige Fingerabdruck wird somit nicht als Ganzes verarbeitet. Allerdings seien, so das LAG Berlin-Brandenburg, auch die Minutien als biometrische Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 14 DSGVO zu klassifizieren, da auch mittels der Minutien die Person eindeutig identifiziert werden könne.

Die Verarbeitung von biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person ist nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ausdrücklich untersagt. Die Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 b) DSGVO lässt zwar ausnahmsweise zu, dass eine Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten  zulässig ist, wenn die Verarbeitung erforderlich ist.

Das LAG hat entschieden, dass die biometrische Erfassung des Fingerabdrucks zur Kontrolle der Arbeitszeit nicht erforderlich sei. Gerade das hier eingesetzte Gerät ermögliche auch die Erfassung der Arbeitszeit mittels Transpondern oder Chipkarten.

Das Gericht setzt sich umfassend mit verschiedenen Argumenten des Arbeitgebers auseinander (Fingerabdruckscanner sei kostengünstiger als das Chipkartensystem, der Konzern wolle ein einheitliches Arbeitszeitmesssystem, etc.). Wer dies nachlesen möchte, findet die Entscheidung hier.

Sollten Sie dennoch mit Fingerabdruckscannern arbeiten, haben Sie sicher bereits eine Datenschutzfolgenabschätzung vorgenommen. Hier können Sie einmal überprüfen, ob Sie an alle Aspekte gedacht haben.

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