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Softwarevertragsrecht: Auftragsdatenverarbeitung I

Begriff und Abgrenzung Der Bereich der Auftragsdatenverarbeitung ist dann eröffnet, wenn jemand oder ein Unternehmen für eine andere Person oder ein anderes Unternehmen im Rahmen der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten für die Zwecke des Auftraggebers tätig ist. Allein

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Softwarevertragsrecht: Geheimnisverrat nach § 203 StGB und Lösungen

Eine Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG ersetzt nicht die erforderliche Zustimmung nach § 203 StGB. § 203 StGB Bestimmte Berufskreise sind von Berufsweg besonderen Regelung zur Geheimhaltung von Geheimnissen unterworfen, so z. B. Rechtsanwälte, Mediziner und Versicherungen. Für

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