Wettbewerbsrecht: Geographische Herkunftsangabe „Made in Germany“
Nach § 5 UWG handelt ein Unternehmen unlauter, wenn es irreführende geschäftliche Handlungen vornimmt. § 5 UWG listet dabei eine Vielzahl von unterschiedlichen Angaben auf, die spezifizieren, wann eine irreführende geschäftliche Handlung vorliegt. Dabei wird auch in § 5 Abs.
