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Werkvertragsrecht: Mitwirkungspflichten des Bestellers Teil 1

Bei der Erstellung eines Werkes – gleich ob es sich hierbei um Software oder um eine Maschine handelt – ist es teilweise unerlässlich, dass der Besteller (also der Kunde) seinerseits bestimmte Leistungen erbringt. Das Gesetz bezeichnet diese Leistungen als Mitwirkungspflichten.

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Urheberrecht: Das gewerbliche Ausmaß beim Filesharing

Der Rechtsinhaber von urheberrechtlich geschützten Werken wie zum Beispiel Musikstücken, Filmen und Computerprogrammen kann zur Ermittlung des Namens und Anschrift eines Verletzers einen Antrag nach § 101 Abs. 9 UrhG stellen. Sofern das angerufene Gericht dem Antrag statt gibt, wird

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AGB-Recht und Urheberrecht:

Das Urhebervertragsrecht sieht nach § 32 UrhG vor, dass der Urheber eine angemessene Vergütung für seine Leistung erhält. Diese Regelung soll den Urheber vor nachteiligen Verträgen schützen, insbesondere wenn sich erst nach Vertragsschluss herausstellt, dass das Werk einen höheren Wert

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