Transportrecht: die Haftung bei Verlust, Beschädigung oder Verspätung
Nach § 425 Abs. 1 HGB haftet der Frachtführer für den Verlust oder die Beschädigung des Gutes. Dabei muss zwischen dem Totalverlust, Teilverlust und der Beschädigung differenziert werden. Der Verlust wird in § 424 HGB geregelt. Der Totalverlust liegt dann
