Rechte des Frachtführers
Nach § 407 HGB ist der Frachtführer verpflichtet, Gut zu einem Bestimmungsort zu befördern und es dort an den Empfänger abzuliefern. Im Gegenzug ist der Absender verpflichtet, die vereinbarte Fracht zu zahlen. Letzteres stellt naturgemäß das „wichtigste“ Recht des Frachtführers
