Transportrecht: Das Frachtgeschäft und der personelle Anwendungsbereich

Das Frachtgeschäft ist in den §§ 407 ff. Handelsgesetzbuch geregelt. Ob diese Spezialregelung auf ein bestimmtes Geschäft anwendbar ist, setzt voraus, dass der Handelnde auch in den personellen Anwendungsbereich des Gesetzes fällt.

Nur weil das Frachtgeschäft im HGB geregelt ist, darf man jedoch nicht automatisch davon ausgehen, dass nur die in den §§ 1 ff. HGB genannten „Kaufleute“ von den speziellen Normen erfasst sind. Dies ist – grob umschrieben – derjenige, der ein Handelsgewerbe betreibt oder seine Firma im Handelsregister als Handelsgewerbe eingetragen hat. Ferner gelten die Handelsgesellschaften, wie z.B. die OHG und die KG, als Kaufleute.

Nach § 1 Abs. 2 HGB gilt eigentlich jeder Gewerbebetrieb als Handelsgewerbe. Eine Ausnahme gilt für solche Gewerbe, die nach Art und Umfang einen in kaufmännische Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordern. Die Art und der Umfang sind qualitative bzw. quantitative Merkmale; es muss im Einzelfall ermittelt werden, ob ein nicht kaufmännisches Kleingewerbe vorliegt.

§ 407 HGB ist auf die so definierten Kaufleute anwendbar, wenn der Handelnde zu Lande, auf Binnengewässern oder mit Luftfahrzeugen befördern soll und diese Aufgabe zu dem Betrieb des gewerblichen Unternehmens gehört.

Allerdings sieht der § 407 Abs. 3 Satz 2 HGB vor, dass die allgemeinen Vorschriften des Rechts des Frachtgeschäfts des HGBs auch auf solche Gewerbe anwendbar sein sollen, die nicht nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordern. Das bedeutet, dass das Frachtrecht des HGBs einen weiteren Anwendungsbereich hat als z.B. die Vorschriften über die Handelsgeschäfte.

Da nach dieser Vorschrift auch keine Beschränkung des Anwendungsbereichs vorgeschrieben ist, wonach die Regelungen nur dann gelten sollen, wenn die Beförderung zum Betrieb des gewerblichen Unternehmens gehört, können die allgemeinen Vorschriften des Frachtrechts auch auf einmalige oder gelegentliche Beförderungen gelten.

Für diese drei Kreise gelten die §§ 407 bis 450 HGB. Es gelten auch die §§ 343 bis 372 HGB; für die Kleingewerbetreibenden und Gelegenheitsfrachtführer jedoch nicht §§ 348 bis 350 HGB.

Weitere Beiträge

Datenschutz

EuGH zu Haftung und Schadensersatz nach DSGVO nach Cyberangriff In einem wegweisenden Urteil (Urteil vom 14.12.2023, Az. C 340/21) hat der EuGH wichtige Fragen zur Auslegung der DSGVO, insbesondere zu den Art. 24 und 32 DSGVO, die die Verantwortlichkeit der

Mehr lesen »

Markenanmeldung einfach erklärt

Sie haben ein Produkt und jeder soll wissen, dass es zu Ihrer Firma gehört. Um einen Wiedererkennungswert zu schaffen, denken Sie sich einen passenden Namen für das Produkt aus. Sie betreiben ein kostenintensives Marketing und investieren in die Qualität des

Mehr lesen »

AÜG für die IT 2024 Teil II

III. Abgrenzbares/ dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbarer Auftrag Wie sollen die Einzelverträge /SOWs/ Aufträge formuliert sein? 1.) Abgrenzbares Werk Nach der Rechtsprechung soll es entscheidend sein, ob ein abgrenzbares, dem Auftragnehmer als eigene Leistung zurechenbares Werk, vertraglich vereinbart ist

Mehr lesen »
Nach oben scrollen