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Wettbewerbsrecht: Jeder 100. Einkauf gratis

Der BGH hat mit Entscheidung vom 22.01.2009, Az. I ZR 31/06, festgestellt, dass die Werbung „jeder 100. Einkauf gratis“ keine Wettbewerbsrechtsverletzung darstellt. Klägerin war der Verein für lauteren Wettbewerb e.V. Die Beklagte betreibt eine Vielzahl von „Extra Verbrauchermärkten“ und warb

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Markenrecht: Die Nutzung eines Zeichens als Marke oder als Titel

Marken haben eine Herkunftsfunktion: Die Produkte eines Unternehmens sollen dadurch von denen eines anderen Unternehmens unterschieden werden. Titel hingegen haben die Funktion Werke, wie z.B. Bücher, Zeitschriften, Theaterstücke, Computerprogramme, etc. voneinander zu unterscheiden. Aufgrund der unterschiedlichen Funktionen sind Marken und

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Produkthaftung für Software

Nach herrschender Ansicht ist das Produkthaftungsgesetz zumindest für Standardsoftware anwendbar. Darüber ob das Produkthaftungsgesetz überhaupt anwendbar ist besteht deshalb ein Meinungsstreit, weil die Sacheigenschaft von Software in Rechtssprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt ist. Wie verschiedentlich dargelegt, setzt der

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Markenrecht: Die Kollision von Marken und Unternehmenskennzeichen

Im Kennzeichenrecht herrscht der Prioritätsgrundsatz. Das bedeutet, dass das ältere Recht dem jüngeren vorgeht. Allerdings muss aber dann auch beachtet werden, welche Art der Kennzeichen sich gegenüberstehen. Denn Marken, Unternehmenskennzeichen und Titel haben unterschiedliche Funktionen. Eine Marke weist auf die

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Wettbewerbsrecht: Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz

Wenn kein anderes Schutzrecht hilft, dann gibt es den wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz nach § 4 Nr. 9 UWG. Viele Bereiche sind durch individuell ausgestaltete Schutzrechte geschützt. So gibt es für Marken, geschäftliche Kennzeichen und Titel das Markengesetz, für Werke der geistigen

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Auskunft und bewußte Verschleierung der eigenen Einkünfte

Bitte nicht schummeln, bei der Auskunft über die eigenen Einkünfte möchte man sagen. Ist doch eigentlich klar. Denn die Auskunftsverpflichtung dient der Prüfung und Begründung von Unterhaltsansprüchen. Der Anspruch auf Auskunft und Belege ist daher strikt zu erfüllen, natürlich vollständig

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