Domainrecht: Zuständigkeit der deutschen Gerichte und Anwendbarkeit des deutschen Rechts
Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte wird grundsätzlich in den §§ 12 ff. ZPO geregelt. Ergänzend greifen die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
