Wettbewerbsrecht: Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen- Teil III Verletzungshandlungen
Die Handlungen, die als verboten gelten, sind in der Übersicht: die unbefugte Erlangung, die Offenlegung oder Nutzung, der Erwerb oder die Nutzung durch Dritte und viertens der Vertrieb verletzender Produkte. Der Begriff der unbefugten Erlangung spricht für sich. Es ist