DSGVO und Auftragsverarbeitung: Haftung II / 2
Die Aufsichtsbehörden haben nach dem Gesetzestext sicherzustellen, dass auf Grundlage der Ermächtigung verhängte Geldbußen „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sind. Für die unter Abs. 4 festgelegten Geldbußen können bis zu 2 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes eines Unternehmens geahndet werden,