Softwarevertragsrecht: Leistungsstörungen Kauf- und Werkvertragsrecht II
Rechtsfolgen von Mängeln Vor der Abnahme hat der Kunde einen Anspruch auf Herstellung des Werkes. Erfolgt die Herstellung nicht fristgerecht, kann der Kunde Rechte nach §§ 288, 323 BGB geltend machen. Er kann also mit Fristsetzung und Ablehnungsandrohungen die Herstellung
