Softwarevertragsrecht: Typische Fehler Teil IV Kompatibilität
Inkompatibilität Die Aussage, die Software solle kompatibel zur Systemumgebung sein setzt ersteinmal voraus, daß man weiß, zu welchen Systemen die Kompatitibilität eigentlich bestehen soll. Mangelnde Kompatibilität zu einem bestimmten Produkt wird juristisch nur dann als „Mangel“ im Sinne des Gewährleistungsrechts
