Unterhalt und Private Altersvorsorge
Dem verschärft Unterhaltsverpflichteten ist ein Betrag von 4% seines Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres für eine über die primäre Altersversorgung hinaus betriebene zusätzliche Altersversorgung zuzubilligen (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 27.11.2007, 10 UF 137/07). Dies bestätigt die bisherige Rechtsprechung zu abzugsfähigen Aufwendungen für
