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Handelskauf – Anwendbarkeit der Normen

Handelskauf     Der Handelskauf ist in den §§ 373 ff. HGB[1] geregelt. Die dort niedergelegten Vorschriften beinhalten das Sonderrecht der Kaufleute und gehen den Vorschriften des BGB vor. Der Begriff Handelskauf richtet sich nach den §§ 343ff. , die

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Rechtsanwalt:Versandkosten bei Internetangeboten

BGH, Urt. V. 4.10.2007 – IZR 143/04. Es liegt kein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (PAngVO) vor, wenn  auf der einzelnen Seite nur der Preis genannt wird und nicht schon auf derselben Seite angegeben wird, daß dieser Preis die Mehrwertsteuer enthält

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