Kommissionsgeschäft
Das Kommissionsgeschäft ist in den §§ 383 ff. HGB geregelt. Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen, des Kommittenten, in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.
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Das Kommissionsgeschäft ist in den §§ 383 ff. HGB geregelt. Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt, Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen, des Kommittenten, in eigenem Namen zu kaufen oder zu verkaufen.
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Einleitung Die Hersteller von Markenprodukten werden regelmäßig mit Nachahmungsprodukten konfrontiert. Die Ware ist ähnlich, wenn nicht sogar identisch, und der Hersteller des Nachahmungsproduktes bemüht sich, den Namen soweit wie rechtlich zulässig an die Namen des Markenproduktes anzugleichen. Darüber hinaus wird
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