Markenrecht: Schutzfähigkeit von Mail-Adressen

Das EuG hat über den Schutzumfang von als Marken eingetragenen E-Mail-Adressen entschieden (Urteil vom 16.09.2013 – T-338/09). Danach kann sich eine Zeichenähnlichkeit mit konfligierenden Marken allein aus einer Übereinstimmung mit dem Domain-Teil ergeben.

Im konkreten Fall stritten zwei Anwaltskanzleien, die beide im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes tätig sind. Kanzlei 1 hatte sich für ihre Dienstleistungen eine Gemeinschaftswortmarke schützen lassen. Diese besteht aus einem beschreibenden Hinweis auf die Tätigkeit der Anwälte im Bereich IP-Recht, gefolgt vom @-Zeichen sowie der aus drei Buchstaben bestehenden Domain und einem Punkt am Ende. Eine Top-Level-Domain ist nicht Teil der Marke. Sie entspricht also folgendem Muster: „rechtsschutz@abc.“

Kanzlei 2 meldete nun, u.a. ebenfalls für die Dienstleistungen eines Rechtsanwalts aus Klasse 42 eine Zeichenkombination „ABC“ an, die mit dem Domain-Teil der bereits eingetragenen Marke von Kanzlei 1 identisch war. Gegen diese Markenanmeldung erhob Kanzlei 1 Widerspruch wegen einer Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken.

Blieb der Widerspruch zunächst erfolglos, entschied nun das EuG, dass zwischen beiden Marken eine hinreichende Ähnlichkeit bestehe. Denn – und insoweit ist das Urteil auch allgemein von Interesse – bei einer als Marke angemeldeten E-Mail-Adresse deute auch und gerade der hinter dem @-Zeichen stehende Teil auf die betriebliche Herkunft hin. Damit ist dieser Domain-Teil derjenige, welcher markenrechtlich zum Vergleich mit anderen, ähnlichen Zeichen regelmäßig herangezogen werden muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die dem @-Zeichen vorangestellten Teile lediglich beschreibende Angaben enthielten und damit nicht isoliert schutzfähig seien.

Weiter führt das EuG aus, dass der Verkehr das @-Zeichen als eine Trennung wahrnehme und die beiden ihm voran- bzw. nachgestellten Teile separat ansehe. Auf die fehlende Top-Level-Domain komme es dabei nicht an.

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