Designrecht: Nicht sichtbare Merkmale und Designschutz

Das Design- oder Geschmacksmusterrecht schützt die äußere Gestaltung eines Erzeugnisses, jedoch nicht solche Gestaltungselemente, die nur aufgrund eines irreversiblen Eingriffs in das Erzeugnis oder unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel sichtbar sind. Zur Frage der Sichtbarkeit hatte nun das EuG zu entscheiden (EuG, Urteil vom 09.09.2014 – T-494/12).

Darum ging’s: Ein Kekshersteller hatte als Gemeinschaftsgeschmacksmuster die Darstellung eines in der Mitte durchgebrochenen Kekses mit Schokoladenfüllung schützen lassen. Diese Füllung war lediglich im aufgebrochenen Zustand sichtbar. Verkauft werden die Kekse jedoch ausschließlich in nicht aufgebrochener Form.

Gegen diese Eintragung wurde ein Nichtigkeitsantrag mit der Begründung gestellt, das Gemeinschaftsgeschmacksmuster sei zum Zeitpunkt der Eintragung weder neu noch eigenartig gewesen. Tatsächlich ließ sich belegen, dass bereits zum Zeitpunkt der Eintragung andere Kekse bekannt gewesen waren, die sich ob ihrer äußeren Gestalt nicht wesentlich von dem später eingetragenen Muster unterschieden.

Das Entscheidende aber ist, dass das EuG die Schokoladenfüllung bei der Betrachtung komplett außer Acht ließ. Denn diese sei nur durch einen irreversiblen Eingriff in den Keks überhaupt zu sehen und daher vom Geschmacksmusterschutz auch nicht umfasst.

Im Ergebnis ist diese Entscheidung schon deswegen nicht zu beanstanden, weil auch die vorbekannten Kekse unter anderem solche mit Schokoladenfüllung waren. Allerdings ist die Entscheidung deswegen dogmatisch problematisch, weil – quasi im Vorgriff – bereits die Schutzfähigkeit des Schokoladenkerns insgesamt in Abrede gestellt wird. Dabei allerdings hätte das EuG berücksichtigen müssen, dass angemeldet ausschließlich der aufgebrochene halbe Keks war und nicht etwa der gesamte Keks, bei dem lediglich in einer Darstellung die Schokoladenfüllung erkennbar gewesen wäre. Auf der anderen Seite besteht hier das Problem, dass – ließe man die Schutzfähigkeit des aufgebrochenen Kekses zu – dies zu einer ungewollten Ausdehnung des Geschmacksmusterschutzes führen könnte. Denn dann ließen sich ja ohne weiteres noch so irreversible oder nur durch technische Hilfsmittel sichtbare Zustände als eigenständiges Geschmacksmuster schützen.

Die Entscheidung zeigt danach, welche Unschärfen auch das Geschmacksmusterrecht noch immer beherrschen. Weil es sich bei Geschmacksmustern bekanntlich um ungeprüfte Schutzrechte handelt, dürften die Register überdies voll sein von an sich schutzunfähigen Mustern, die auf einen Nichtigkeitsantrag hin gelöscht werden müssten.

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