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Markenrecht: Dekorative Benutzung bekannter Marken

Die rein dekorative Benutzung einer bekannten Marke, z.B. auf Aufklebern oder sonstigen Merchandisingartikeln, ist dem Markeninhaber vorbehalten. Dies entschied das OLG Frankfurt a. M. im Fall des Vertriebs von Aufklebern, die eine Abbildung des als Bully bekannten VW-Busses zeigen (Beschluss

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Wettbewerbsrecht: Auch satirische Werbung ist Werbung

Auch wer in einem blog-ähnlich aufbereiteten Umfeld in satirischer Art und Weise Produkte der Konkurrenz bespöttelt (und damit letztlich Werbung für das eigene Produkt machen will), muss sich an die strengen Vorgaben zur Kenntlichmachung werblicher Angebote halten. Dies entschied das

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