Softwarelizenzrecht: Vertragsgrundlagen für agile Programmierung
Vorwort: Die Auswahl der Vertragsgrundlagen für Standardverträge richtet sich nach § 307 Abs.2 S.1 BGB nach dem gesetzlichen Leitbild. § 307 Abs.2 S.1 BGB besagt sinngemäß, daß Standardverträge mit „wesentlichen Grundgedanken“ der jeweiligen gesetzlichen Regelung vereinbar sein müssen. Der BGH
