Rechtseinräumung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für Computerprogramme – Teil 1
Nach dem § 69b erfolgt eine umfassende Einräumung von Nutzungsrechten des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber kraft Gesetzes in dem Moment, in dem das Programm entsteht. Sämtliche bekannten und heute noch nicht bekannten Nutzungsrechte werden ausschließlich und zeitlich unbeschränkt an den
