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Ergänzender Leistungsschutz nach dem UWG

Das Gesetz Der ergänzende Leistungsschutz ist im UWG in § 4 Nr. 9 UWG geregelt: § 4 Nr. 9 UWG: Unlauter im Sinne des § 3 handelt insbesondere, wer Waren und Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren und Dienstleistungen

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Handelskauf – Anwendbarkeit der Normen

Handelskauf     Der Handelskauf ist in den §§ 373 ff. HGB[1] geregelt. Die dort niedergelegten Vorschriften beinhalten das Sonderrecht der Kaufleute und gehen den Vorschriften des BGB vor. Der Begriff Handelskauf richtet sich nach den §§ 343ff. , die

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