Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Softwarelizenzrecht: Lizenzmodelle III – Remote

Die neuen Nutzungsformen von Software über das Internet und andere Datennetze stellen sich aus der Sicht von Urheber- und Vertragsrecht wie so gleich beschrieben dar. 1.) Nutzung per Remote Sachverhalt: Die Software wurde permanent auf einem Rechner installiert und wird auf diesem Rechner in den Arbeitsspeicher geladen.  Über ein anderes Programm wird die Benutzermaske (GUI) […]

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AGB Recht Teil III: Aufwendungsersatz als Teil der Haftung

Ich habe bereits dargelegt, daß der Jurist mit dem, was der Laie unter dem Begriff der „Haftung“ versteht den Schadensersatz meint. In vielen Verträgen wird das Thema Aufwendungsersatz komplett vergessen. Dabei kann gerade im Bereich Maschinen und Anlagebau oder im Projektgeschäft der Aufwendungsersatz mehr Geld kosten als der Schadensersatz. Das Gesetz besagt, daß der Käufer

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Softwarelizenzrecht: Lizenzmodelle Teil II

Im ersten Teil dieser Serie habe ich dargelegt, dass die Zulässigkeit von bestimmten Vertragsbedingungen im Softwarelizenzrechte davon abhängt, ob a) Allgemeine Geschäftsbedingungen (also Standardverträge) oder Individualvereinbarungen verwendet werden und b) ob dem Kunden die Nutzungsrechte an der Software endgültig oder nur zeitlich beschränkt übertragen werden. Die hier gemachten Ausführungen gelten nur für den Bereich der

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AGB-Recht: Haftung Teil II mittelbare und unmittebare Schäden

Im Gegensatz zu dem Amerikanischen Recht kennt das deutsche Recht keine Unterscheidung zwischen mittebaren oder unmittelbaren Schäden. Es kommt nicht darauf an, ob der Schaden unmittelbar an dem verletzten Rechtsgut selbst eingetreten ist oder an anderen Rechtsgütern. Falls Sie mit dieser Terminologie nichts anfangen können, möchte ich es mit einem Beispiel versuchen: Falls Sie einen

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Softwarelizenzrecht: Lizenzmodelle

I. Einzelplatz und Netzwerkbetrieb Diese Form der Lizenzierung bereitet juristisch betrachtet keine Schwierigkeiten. Wie bereits an anderer Stelle ausführlich dargelegt, setzt der § 69 c Nr. 1 UrhG an dem Begriff „Vervielfältigung“ an. Die Nutzungshandlung, für die der Lizenzgeber nach dem genannten Paragrafen Geld verlangen kann, besteht in der Anfertigung einer permanenten Kopie oder in

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Markenrecht: Namensmarken bei der Koexistenz von Gleichnamigen

Im geschäftlichen Verkehr gibt es immer wieder die Problematik der Rechte von gleichnamigen Unternehmen. Obgleich diese Problematik häufig dadurch geregelt wird, dass die eine oder andere Partei nachweisen kann, dass sie ein prioritätsälteres Kennzeichnungsrecht hat, stehen sich immer wieder Kennzeichen gegenüber, die gleichrangig sind. Dies gilt z.B. insbesondere im Falle dessen, dass gängige Familiennamen im

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Wettbewerbsrecht: Grundpreise von Getränken eines Lieferservices

In einer aktuellen Entscheidung des OLG Köln ist entschieden worden, dass ein Lieferservice, der fertig abgepackte Getränke anbietet, nicht nur den Endpreis in seinen Speisekarten und Werbeflyern benennen muss, sondern auch den Grundpreis dieser Getränke. Im konkreten Fall wurde die Franchisenehmerin eines Pizzaservices, die frisch zubereitete Speisen vertreibt, auf Unterlassung in Anspruch genommen. Ein Verband

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Markenrecht: Verbrauchsmaterialien

Für den Hersteller von Markenwaren geht es immer wieder um die Frage, wie er den Verkauf seiner Verbrauchsmaterialien durch den Verbraucher forcieren kann. Insbesondere, wenn die Verbrauchsmaterialien in besonders von dem Hersteller verwendeten Verpackungen vertrieben werden, möchte der Hersteller natürlich nicht nur einmal seine Verpackung mit Inhalt verkaufen sondern auch die Nachfüllung dieser Behälter mit

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AGB-Recht: Verlängerter Eigentumsvorbehalt I

Unter dem Begriff des verlängerten Eigentumsvorbehalts wird eine rechtliche Konstruktion verstanden, nach deren Inhalt sich der AGB-Verwender anstelle der ursprünglichen Sicherheit am Eigentum andere Sicherheiten abtreten lässt. So wird vereinbart, dass anstelle des Eigentumsvorbehalts eine künftige Sicherheit durch Abtretung von Erlös- oder Verarbeitungsforderungen eingeräumt werden. An die Stelle der zu sichernden Forderungen tritt der Ersatz.

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AGB-Recht: Haftung Teil I

Übersicht: In den Gesprächen mit unseren Mandanten in den Seminaren, die wir über IT- und AGB-Recht halten, wird immer wieder klar, dass Juristen einen Jargon sprechen, also eine Fachsprache sprechen, die sich ganz erheblich von dem anderer Menschen unterscheidet. Diese Reihe von Beiträgen gibt Ihnen einen kurzen Überblick über die juristischen Regelungen, die zu bedenken

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