Schutz der Datenbank: Schutz vor Verwendung in Konkurrenzprodukten
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 30.04.2009 erkannt, daß die Übernahme von aktualisierten Änderungsdaten in eine Datenbank eines Konkurrenzanbieters rechtswidrig sei. Schon die einmalige Entnahme aller geänderten Daten sei eine Nutzung eines qualitativ wesentlichen Teils und damit nur mit Zustimmung des Datenbankbetreibers möglich. Unerheblich sei dagegen, daß der Datenbankbetreiber selbst bestimmte Teile qualitativ unwesentliche Teile einer öffentlich zugänglichen Datenbank zu beliebigen Zwecken entnehmen konnte.
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Wettbewerbsrecht: Unlautere vergleichende Werbung nach einer aktuellen Entscheidung des BGH
Das deutsche Recht hat ursprünglich die vergleichende Werbung als wettbewerbswidrig erachtet. Erst das europäische Recht, namentlich die Richtlinie 97/55/EG, hat diese Auffassung geändert. In der aktuellen Fassung des UWG ist die vergleichende Werbung in § 6 UWG geregelt. Damit ist die vergleichende Werbung nicht schlichtweg rechtlich zulässig; das Gesetz normiert jedoch, wenn die vergleichende Werbung unzulässig ist.
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Wettbewerbsrecht: Handeln im Geschäftlichen Verkehr
Sowohl im Wettbewerbsrecht (als auch im Markenrecht) kann eine Rechtsverletzung nur dann angenommen werden, wenn der Verletzer im geschäftlichen Verkehr handelt.
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Russland: Zollverfahren im Überblick
Nachdem die deutsche Initiative zur Exportabsicherung auf der jüngsten deutsch-russischen Regierungssitzung am 16. Juli 2009 beschlossen worden ist, können die deutschen Exporte voraussichtlich wieder besser abgesichert werden. Exportgeschäfte, die wegen der aktuellen Krise und mangelnder Liquidität der russischen Partner ins Stocken geraten sind, können dadurch weitgehend auch abgewickelt werden. Insgesamt rechnen die in Russland tätigen Unternehmen nach dem Ergebnis einer aktuellen Umfrage des Ost-Ausschusses der Deutschen Wirtschaft mit einer baldigen Erholung des russischen Marktes. Russland bleibt somit ein attraktiver Exportmarkt für deutsche Unternehmen.
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Softwarevertrag: Software as a Service III
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Softwarevertrag: Software as a Service II
[Fortsetzung]. Vom ASP unterscheidet sich das SAAS dadurch, dass beim SAAS dem Kunden auch Software zur Verfügung gestellt wird, die gesondert für ihn angefertigt wurde. In Frage kommt also das online zur Verfügung stellen von Software, die im Rahmen von Parametrisierung oder customizing an die besonderen Bedürfnisse des Kunden angepaßt ist sowie als auch die zur Verfügungstellung von Software, die individuell im Auftrag des Kunden erstellt wurde. ASP dagegen beschreibt den Vorgang des online zur Verfügungstellens von Standardsoftware.
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Markenrecht: Die Lizenzierung von Marken – Teil 4
Die Beendigung des Vertragsverhältnisses
Der Lizenzvertrag sollte auch klare Regelungen über die Beendigung und Abwicklung des Vertrages enthalten.
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Markenrecht: Die Lizenzierung von Marken – Teil 3
Ein Lizenzvertrag sollte auch noch folgende Punkte regeln:
1. Pflichten des Lizenzgebers
Die Pflichten des Lizenzgebers können vielfältig geregelt werden. Der Lizenzgeber muss die Marke natürlich im vereinbarten Umfang zur Verfügung stellen. Handelt es sich um eine ausschließliche Lizenz, darf er sie nicht mehr nutzen. Zudem können die Parteien regeln, in welchem Umfang er für die Aufrechterhaltung und Verteidigung der Marke zu sorgen hat. Die Parteien können die Haftung des Lizenzgebers für den Bestand der Marke auch gesondert regeln. Hier ist insbesondere die Voraussetzung für die Haftungsbegründung als auch die Rechtsfolgen der Haftung von Bedeutung.
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Markenrecht: Die Lizenzierung von Marken – Teil 2
Die wesentlichen Punkte, die in einem Lizenzvertrag geregelt werden sollten, sind:
1. Dauer der Lizenz
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Markenrecht: Die Lizenzierung von Marken – Teil 1
Wenn man von der Lizenzierung von Markenrechten spricht, dann geht es um die Übertragung der Nutzungsrechte. Der Markeninhaber hat ein ausschließliches Recht an einer Marke und durch einen Lizenzvertrag soll einem Dritten gestattet werden, das Zeichen zu nutzen.
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Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz