Markenrecht: Die Lizenzierung von Marken – Teil 1

Wenn man von der Lizenzierung von Markenrechten spricht, dann geht es um die Übertragung der Nutzungsrechte. Der Markeninhaber hat ein ausschließliches Recht an einer Marke und durch einen Lizenzvertrag soll einem Dritten gestattet werden, das Zeichen zu nutzen.

Nur die geschützte Marke als solche kann lizenziert werden. Das heißt nicht, dass nur eingetragene Markenrechte lizenziert werden können. Auch Marken, die Verkehrsgeltung erlangt haben oder notorisch bekannt sind, können lizenziert werden. Allerdings ist eine vertragliche Vereinbarung über nur ähnliche Zeichen oder ein identisches Zeichen für nur ähnliche Waren und Dienstleistungen nicht möglich.

Das Gesetz regelt die Markenlizenz in § 30 MarkenG, wobei die Regelung nicht vollständig ist. Der Lizenzvertrag ist daher als Vertrag sui generis anzusehen.

In § 30 MarkenG wird zwischen ausschließlichen und einfachen Nutzungsrechten unterschieden. Bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht hat nur ein Lizenznehmer das Recht, die Marke zu verwenden. Selbst der Markeninhaber darf die Marke nicht mehr nutzen. Einfache Lizenzen werden vergeben, wenn mehrere Lizenznehmer die Marke nutzen dürfen. Ein spezieller Fall der ausschließlichen Lizenz liegt vor, wenn nicht nur der Lizenznehmer zur Nutzung berechtigt sein soll, sondern auch der Lizenzgeber. Diese Lizenz wird als Alleinlizenz bezeichnet.

Eine Lizenz muss nicht über die gesamte Marke erteilt werden, sondern die Parteien können auch vereinbaren, dass nur bestimmte Waren und/oder Dienstleistungen erfasst werden oder dass die Nutzung auf einen bestimmten Raum beschränkt sein soll. Insoweit ist eine Vielzahl von unterschiedlichen vertraglichen Gestaltungen bezüglich der Art und Umfang der erteilten Lizenzen möglich.

Grundsätzlich besteht für den Abschluss eines Lizenzvertrages keine Formpflicht, insbesondere muss er nicht schriftlich niedergelegt werden. Der Umfang des Vertrages kann von den Parteien autonom bestimmt werden. Allerdings müssen die Nutzungsrechte an einer Marke übertragen werden, um von einem Lizenzvertrag sprechen zu können.

Natürlich sollte aus Gründen der Rechtssicherheit der Inhalt der Vereinbarung schriftlich fixiert werden. Einige Punkte sollten auch schriftlich vereinbart werden, da nach § 30 Abs. 2 MarkenG bestimmte Vertragsverletzungen auch markenrechtliche Ansprüche begründen können. Folglich kann bei einer Verletzung einer solchen Vereinbarung ein Anspruch aus § 14 MarkenG, und nicht nur aus dem Vertrag, begründet sein. Zudem kann bei der Verletzung dann nicht der Grundsatz der Erschöpfung greifen. Das ist deswegen von Bedeutung, weil der Markeninhaber nicht nur gegen den Lizenznehmer, sondern auch gegen dessen Abnehmer vorgehen kann. Alle anderen Verletzungen sind nur als eine Vertragsverletzung zu betrachten.

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