Unternehmenskennzeichen und Unterscheidungskraft III
Gespeichert unter Gewerblicher Rechtsschutz, Internetrecht, Markenrecht · Stichworte: Anspruch, Begriff, Beispiele, Bestandteil, bgh, Buchstabenkombinationen, Deutschland, Dienstleistungen, Entscheidung, Frankfurt, grundsatz, Hamburg, Handelsregister, kenn marke, Markenrecht, Rechtsanwalt, reine, unternehmenskenn, Unterscheidungskraft, Zeichen
Bei mehrgliedrigen Zeichen gilt: Sofern ein solches Kennzeichen wenigstens einen Bestandteil enthält, der unterscheidungskräftig ist, ergeben sich für die Schutzfähigkeit keine Schwierigkeiten. Der Begriff Malermeister Müller ist zum Beispiel unterscheidungskräftig, weil der Bestandteil Müller per se immer unterscheidungskräftig ist. Kompliziert wird die Lage, wenn die Bezeichnung aus vielen verschiedenen Phantasiekennzeichen gewählt wird, die jedes für sich, rein beschreibend sind. Hier stellt sich die Frage, ob wenigstens die Kombination Unterscheidungskraft inne hat. Die Markenämter ebenso wie die Handelsregister sind hier konservativ, weil sie zu Recht davon ausgehen, dass die Inhaber dieser Kennzeichen den Namenschutz nicht nur für die Bezeichnung der Kombination, sondern auch für die einzelnen Bestandteile für sich in Anspruch nehmen. Man denke hier nur an die D-Info-Entscheidung. Der Inhaber der Marke D- wollte jedem in Deutschland verbieten, die Abkürzung D- zu verwenden und scheiterte damit. Die berühmteste Entscheidung, die aus der jüngeren Vergangenheit stammt, ist die Haus- und Grundentscheidung des BGHs vom 31.07.2008. Weder das Wort Haus noch das Wort Grund sind tatsächlich für die Dienstleistungen, die die Gesellschaft anbietet, unterscheidungskräftig. Der BGH ging aber davon aus, dass die Kombination von Haus und Grund ein einprägsames Schlagwort sei.
Buchstabenkombinationen werden vom Verkehr als Name des Unternehmens gewertet. Daran fehlt es, wenn die Buchstabenkombination eine geläufige Abkürzung ist, wie dies zum Beispiel für die Kennzeichenkombination IT festzustellen ist. Auch hier gilt allerdings, dass im Grundsatz ein großzügiger Maßstab anzuwenden ist. Sofern ein ausschließlich beschreibender Bezug nicht festzustellen ist, gilt, dass das Kennzeichen unterscheidungskräftig ist.
Unternehmensnamen und Unterscheidungskraft II
Gespeichert unter Gewerblicher Rechtsschutz, Internetrecht, Markenrecht · Stichworte: Anwalt, Anwaltskanzlei, Bedeutung, Begriff, Beispiele, Benutzung, bgh, Dienstleistungen, Domain, Domains, eugh, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Frankfurt, grundsatz, Hamburg, International, Internet, Kennzeichen, Markenrecht, Ort, Rechtsanwalt, Rechtsprechung, Unternehmenskennzeichen, Unterscheidungskraft
Fortsetzung von Teil I:
Nach der Rechtsprechung des EUGHs und des BGHs (EUGH Gruhr International 2001, 756 – Easybank -; BGH Grur 97,469 – Netcom -) besteht Unterscheidungskraft schon dann, wenn eine Bezeichnung mehrdeutig und an sich interpretationsbedürftig ist. Hier wie im Markenrecht kommt es darauf an, für welchen Produkt- oder Dienstleistungsbereich das Kennzeichen eingesetzt werden soll. So wurde der Begriff „Immo Data“ für schutzfähig gehalten, weil dem Begriff alleine nicht klar entnommen werden konnte, ob sich das Unternehmen mit Computerprogrammen oder tatsächlich mit Immobilienverkäufen befasste. Die Gerichte sind zum Teil aber auch enger in der Auslegung: Eine beschreibende Benutzung liegt zum Beispiel schon dann vor, wenn die beschreibende Bedeutung neben anderen besonders naheliegt. Unsere Domain – anwaltskanzlei online – ist nicht ausreichend unterscheidungskräftig, weil sie im Grundsatz nur sagt, dass Anwaltsdienstleistungen über das Internet – nämlich online – erbracht werden. Deswegen haben Unternehmenskennzeichen, die den Gegenstand des Unternehmens verdeutlichen sollen, auch kaum eine Chance, zugelassen zu werden. Wer als Malermeister sein Unternehmen Malerwerkstatt nennt, wird nicht an der IHK vorbei kommen, genauso wenig derjenige, der den Begriff Festspielhaus für Dienstleistungen im kulturellen Bereich anbieten will.
Markenrecht – die Rolle der optischen Ähnlichkeit bei Bekleidungsmarken
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Markenrechtsstreitigkeiten reduzieren sich häufig auf die Frage, ob zwischen den sich gegenüberstehenden Marken eine Verwechslungsgefahr vorliegt. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Drei Kriterien sind bei der Beurteilung maßgeblich: Die Ähnlichkeit der Zeichen, die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen, und die Kennzeichnungskraft. Zwischen diesen drei Kriterien besteht allerdings auch eine Wechselwirkung, so dass sich Stärken und Schwächen ausgleichen können.
Markenrecht: Verwechslungsgefahr Serienmarke und Beschreibung
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Der BGH hat in einer Entscheidung vom 5. Feb. 2009 erkannt, daß zwischen einem Firmenschlagwort Metro und dem Kennzeichen HVV Metrobus für die Bereiche Dienstleistungen der für die Personenbeförderungen keine Verwechslungsgefahr besteht. Interessant ist die Entscheidung aus folgenden Gründen:
Vergaberecht Grundlagen 1
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Das Vergaberecht ist kaskadenartig aufgebaut. Die Kaskade beginnt auf der Ebene des europäischen Rechts, genauer gesagt der EU-Richtlinien. Diese geben die Prinzipien der Nichtdiskriminierung, des Wettbewerbs und der Transparenz vor. Auf der zweiten Ebene finden wir die nationalen Regelungen, hier insbesondere in den §§ 97 GWB. Die dritte Ebene wird durch die Vergabeverordnung (VGV). Diese wird weiter konkretisiert durch die Verdingungsordnungen für Bauleistungen, freiberufliche Leistungen und Dienstleistungen. Die IT Leistungen werden durch die Verdingungsordnung für Lieferungen und freiberufliche Leistungen geregelt.
Handelsrecht: Franchise
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Handelsrecht:
Markenrecht: Grundlagen der Markenrechtsverletzung II
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Einleitung Siehe Beitrag: Grundlagen der Markenrechtsverletzung I
IT-Recht: Webshop und Recht, Teil II – Preisangabenverordnung
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Russland: Einfuhrbestimmungen und Zertifizierung
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Vor der Aufnahme von Russlandgeschäften ist die Kenntnis zumindest der Grundbegriffe der gewerblichen Wareneinfuhr nach Russland unbedingt erforderlich. Ohne Kenntnisse auf diesem Gebiet sind Probleme vorprogrammiert. Keinesfalls sollte man sich darauf verlassen, dass der russische Vertragspartner schon wissen werde, wie die für das jeweilige Produkt einschlägigen Vorschriften sind. Als deutscher Unternehmer hat man es oft genug mit Firmen zu tun, die selbst zum ersten Mal Auslandsgeschäfte tätigen und daher mit Zoll- und Einfuhrvorschriften nicht vertraut sind.
Grundlagen Handelsvertreterrecht
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Wir möchten an dieser Stelle einen Überblick über die komplexen Regelungen des Handelsvertreterrechts geben und unseren Mandanten ermöglichen, Antworten auf häufig gestellte Fragen zu finden. [READ MORE]


