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Wettbewerbsrecht: Vorsicht bei Werbung mit Umweltvorteilen

Wer mit Umweltvorteilen wirbt, muss diese bereits in der Werbung konkretisieren. Im Streitfall muss der Werbende außerdem in der Lage sein, die konkreten Umweltvorteile seines Produkts im Vergleich zu gleichartiger Produkten der Wettbewerber auch zu belegen. Dies entschied zuletzt wieder

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Softwarevertragsrecht, AGB Werkvertrag: Abnahme

Die Abnahme ist die Billigung der hergestellten oder angepassten Software. Im Deutsch der Juristen heißt es, daß der Kunde durch die Erklärung der Abnahme erklärt, daß das herzustellende Werk im Wesentlichen die vertraglich vereinbarten Eigenschaften und Funktionen aufweist. Die Abnahme

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