Markenrecht: Fließender Übergang zwischen konkurrierenden Marken

Das EuG hat die Maßstäbe für die Beurteilung der Ähnlichkeit zwischen Marken aufgeweicht. In seinem Urteil in der Sache KNUT/KNUD (Urteil vom 16.09.2013 – T-250/10) ließ das Gericht bereits einen fließenden Übergang zwischen den angemeldeten Waren ausreichen.

Gestritten wurde über die Markenanmeldung einer britischen Ltd., die sich das Wortzeichen „KNUT – DER EISBÄR“ für typische Merchandising-Artikel wie Sportartikel und Bekleidungsstücke angemeldet hatte. In Warenklasse 28 war bereits zuvor die Wortmarke „KNUD“ u.a. für Puppen, Spiele und Spielzeug angemeldet gewesen.

Die Inhaberin der älteren Marke „KNUD“ hielt die neue Anmeldung wegen der Ähnlichkeit der Zeichen und der geschützten Waren für eine unzulässige Beschneidung ihrer Markenrechte. Vor dem EuG erhielt sie schließlich Recht.

Das Gericht hatte dabei zu klären, ob die eingetragenen Waren tatsächlich eine hinreichende Ähnlichkeit aufweisen (bezüglich der Zeichen selbst war diese Frage leicht mit „ja“ zu beantworten).

Bislang galt als Leitlinie, dass zwischen den Waren entweder eine Identität oder aber eine Ähnlichkeit deswegen bestehen müsse, weil sie in einem Austausch- oder Ergänzungsverhältnis stehen und der Verkehr deshalb über die Herkunft der Produkte getäuscht werden könne.

Von diesem Grundsatz wich das Gericht nun ab, indem es bereits einen „gewissen fließenden Übergang“ als ausreichend erachtete. Danach sei ein solcher fließender Übergang beispielsweise zwischen Sportartikeln und Spielwaren deswegen gegeben, weil bestimmte Spiele sportlich genutzt und umgekehrt Sportartikel auch zum Spielen verwendet werden könnten. Dasselbe gelte für Kinderkleidung und Spielzeug, insbesondere deswegen, weil Spielwarenhersteller oftmals auch Sportartikel vertrieben.

Dass es sich in den genannten Fällen häufig um bloße Lizenzprodukte und nicht um originär eigene Artikel des jeweiligen Herstellers handele, sei dem Verkehr nicht immer bekannt. Jedenfalls sei ein solcher Zusammenhang nicht selbstverständlich.

Es bleibt abzuwarten, ob die europäischen Gerichte auch in Zukunft derart großzügig mit der Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken umgehen werden. Die Besonderheit des nun entschiedenen Falles lag nämlich darin, dass die jüngere Marke deutlich Anzeichen dafür aufwies, als bloße Sperrmarke angemeldet worden zu sein. Verstetigte sich die neue Rechtsprechung, werden Markeninhaber künftig eine deutlich stärkere Position haben, ihre Schutzrechte durchzusetzen. Für Markenanmelder dürfte es hingegen deutlich aufwändiger werden eine Marke erfolgreich zur Eintragung zu bringen.

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