Teilbenutzung von Marken / Erstellung von Waren- und Dienstleistungsverzeichnissen
Nach Ablauf der Benutzungsschonfrist von fünf Jahren hat der Markeninhaber auf die Erhebung der entsprechenden Einrede darzulegen und zu beweisen, daß er die Marke umfassend rechtserhaltend genutzt hat. Durch eine Entscheidung des EuG wird der Schutz für die Teilbereiche eingeschränkt.