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Datenschutz:Auftragsdatenverarbeitung

1.) Zweck der Vorschrift Die Vorschrift wurde dazu geschaffen, die Anforderungen an das Auftragsverhältnis festzulegen. Sie soll gewährleisten, dass die datenschutzrechtlichen Standards, die normalerweise für den Auftraggeber gelten, auch bei der Einschaltung externer Dienstleistungen eingehalten werden. Die Übertragung von personenbezogenen

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AGB-Vertragsrecht: Haftungsbeschränkungsklauseln

Im ersten Teil wurde dargestellt, daß Haftungsbegrenzungsklauseln dem Transparenzgebot zu genügen haben. Die nachfolgenden Zeilen befassen sich mit den Regelungen des § 309 Nr.7 BGB, der stets im Verbraucherverkehr Anwendung findet; nach Rechtsprechung und Lehre sind auch für den Unternehmensverkehr

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