Softwarelizenzrecht: Vernichtung von Software nach § 69 f UrhG
Nach § 69 f kann der Rechtsinhaber von dem Eigentümer oder Besitzer der Software verlangen, dass alle rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Exemplare der Software vernichtet werden. Diese Regelung ist entsprechend auf alle Mittel anzuwenden, die allein
