Wie viel Zeit darf sich das Familiengericht in einer Umgangsrechtssache lassen?
Das OLG München meint, nicht länger als vier Jahre (Beschluss vom 8.4.2009, 30 WF 47/09). Dann käme eine Untätigkeitsbeschwerde in Betracht, wenn eine über das Normalmaß hinausgehende unzumutbare Verzögerung des Verfahrens schlüssig dargetan werden kann, die auf einen Rechtsverlust oder
