OLG Hamburg: Selektive Vertriebssysteme für Nicht-Luxusgüter können zulässig sein
Das Hanseatische OLG Hamburg hat mit Urteil vom 22.03.2018 (Az. 3 U 250/16) entschieden, dass ein Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln, Kosmetika, Fitnessgetränken und Körperpflegeprodukten selektive Vertriebssysteme einführen darf. Die Herstellerin bezeichnet sich dabei als Vorreiterin für die Nutzbarmachung der Aloe Vera
