Markenrecht: Geschäftsführer haftet für markenverletzende Firmierung
Der BGH hatte zuletzt die Anforderungen für die unmittelbare Haftung des Geschäftsführers bei Rechtsverletzungen der Gesellschaft verschärft. Soweit es um die Firma der Gesellschaft oder deren allgemeinen Werbeauftritt geht, soll aber weiterhin bei dem hergebrachten Grundsatz bleiben, dass der Geschäftsführer
