Juristische Informationen

Referendar/Referendarin für das IT-Recht gesucht! !! aktuell 2018 !!

Wir suchen eine(n) Referendar(in) zur Ausbildung in der Anwalts- und/ oder Wahlstation. Mit unserem Tätigkeitsschwerpunkt im IT-Recht bieten wir Ihnen die Möglichkeit, insbesondere juristische Probleme des Vertragsrechts in der spannenden und in der Berufspraxis immer wichtigeren Einkleidung IT-rechtlicher Sachverhalte zu bearbeiten. Zu Ihren Tätigkeiten gehört die Unterstützung bei der Erstellung von Verträgen ebenso wie bei […]

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Referendar/Referendarin für das IT-Recht !! aktuell 9/2017 und später !!

Wir suchen eine(n) Referendar(in) zur Ausbildung in der Anwalts- und/ oder Wahlstation. Mit unserem Tätigkeitsschwerpunkt im IT-Recht bieten wir Ihnen die Möglichkeit, insbesondere juristische Probleme des Vertragsrechts in der spannenden und in der Berufspraxis immer wichtigeren Einkleidung IT-rechtlicher Sachverhalte zu bearbeiten. Zu Ihren Tätigkeiten gehört die Unterstützung bei der Erstellung von Verträgen ebenso wie bei

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IT Recht: Lizenzmetriken Teil II Beispiele für Lizenzmetriken

Beispiele für Metriken, die nicht als „dingliche Beschränkung“ zu qualifizieren sind/ und welche nicht. Real Named User: Model: Wenn eine Person das Unternehmen verlässt, verfällt die Lizenz und es muß für einen neuen User eine neue Lizenz erworben werden. Die Lizenz ist nicht übertragbar. Keine dingliche Beschränkung. Sofern eine Sache gekauft wird, kann es nicht

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Projektverträge: Scrum als Werkvertrag, Entscheidung LG Wiesbaden – Urteilskritik

Es gibt Entscheidungen, deren Aussagekraft darin liegt, eine notwendige Diskussion zu starten. Es ist aber zu befürchten, dass Rechtsanwälte die Entscheidung des LG Wiesbaden dazu verwenden werden zu behaupten, dass Scrum auf der Basis von Werkvertragsrecht funktionieren würde. Ich halte die Entscheidung für falsch, sie zeigt aber sehr schön, wie schwierig es ist, Projektmethodiken mit

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Umfassende vorvertragliche Beratungs- und Aufklärungspflicht des IT-Dienstleisters gegenüber dem Auftraggeber

Den IT-Dienstleister trifft eine umfassende Informations- und Beratungspflicht gegenüber dem Auftraggeber, wenn der IT-Dienstleister als Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsverhandlung erkennen kann, dass die praktische Einführung der neuen Software den Auftraggeber vor erhebliche personelle Schwierigkeiten stellen wird. Dies gilt vor allem dann, wenn die tatsächliche Einführung der Software im laufenden Geschäftsbetrieb des Auftraggebers mit den

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Zwingende gesetzliche Anforderungen an Software als Abnahmekriterium

Softwarehersteller und IT-Dienstleister haben bei der Programmierung, Erstellung und Anpassung von Software bestimmte zwingende gesetzliche und rechtliche Anforderungen zu erfüllen. Diese ergeben sich insbesondere aus dem geltenden Datenschutz und IT-Sicherheitsgesichtspunkten und den entsprechenden zugrundeliegenden Gesetzen. Sie geltend nicht nur für Auftraggeber aus dem Bereich von Banken, Versicherungen oder Energieversorgern, sondern auch für andere Branchen. Sofern

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Je größer das Sicherheitsrisiko eines Produktes ist, um so eher wird das Vorliegen eines Fehlers des Produktes von der Rechtsprechung bejaht.

Der Hersteller eines möglicherweisen fehlerhaften Produktes (hier aus dem Bereich der Medizintechnik) haftet auch dann, wenn die Fehlerhaftigkeit des Produktes bei dem jeweiligen konkreten Produkt (hier ein Herzschrittmacher) nicht im Einzelnen nachgewiesen wurde.   Der BGH hatte diesen Sachverhalt dem EUGH mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt. Der EUGH hat festgestellt, dass der Hersteller zur

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Der Hersteller eines Produktes muss auf seine besondere Gefährlichkeit hinweisen, sonst haftet er nach dem Produkthaftungsgesetz

Der Hersteller eines Produktes haftet für Schäden, wenn er auf die besondere Gefährlichkeit des Produktes nicht ausdrücklich nach § 1 Produkthaftungsgesetz hinweist, sogenannte Hinweispflicht.   Dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um ein  „Allerwelts-Konsumprodukt“ handelt, sondern der Hersteller davon ausgehen kann, dass sich der Konsumentenkreis eigentlich aus Fachleuten und vorgebildeten Laien zusammensetzt. Bei

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Strom kann ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes sein. Bei Spannungsschwankungen kann der Netzbetreiber als Hersteller für Schäden haften müssen.

Ein Netzbetreiber haftet  für Schäden an Haushaltsgeräten, wenn er „fehlerhaften Strom“ liefert. Er ist als „ Hersteller“ des Produktes „Elektrizität“ anzusehen und haftet daher als Produzent nach dem Produkthaftungsgesetz bei Überspannungs-Schäden, die in diesem Fall an Haushaltsgeräten entstanden waren. Auch Elektrizität ist – so der Bundesgerichtshof – nach § 2 ProdHaftG vom Schutzbereich des Gesetzes

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Spezial-Leasing

Spezial-Leasing: Von Spezial-Leasing spricht man, wenn der Leasinggegenstand so speziell auf die Anforderungen des Leasingnehmers angepasst wird, dass eine wirtschaftliche Nutzung der Sache bei einem Dritten nicht mehr möglich ist. Die Absicherung des Leasinggebers erfolgt in der Regel zumindest teilweise über den Leasinggegenstand, d.h. die Möglichkeit des Leasinggebers die Sache auf dem  freien Markt anderweitig

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