Unternehmerfalle Auskunft zu Unterhaltszwecken?
Eine berechtigte Frage. Denn Unternehmer schulden umfassende Auskunft nach den Grundsätzen für Selbständige. Dabei richtet sich die im Unterhaltsrecht bestehende Pflicht zur Auskunft über unterhaltsrechtlich relevante Einkünfte bei beherrschenden Gesellschaftern, also regelmäßig Allein- oder Mehrheitsgesellschaftern, einer Kapitalgesellschaft nach den für Selbständige entwickelten Grundsätzen, wie jetzt das AG Flensburg ( Urteil vom 31.08.2009, 92 F 140/09) jüngst bestätigt hat.
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Unternehmer und einvernehmliche Abkehr von Doppelverdienerehe
Besser nicht, möchte man nach der Entscheidung des OLG Köln vom 01.09.2009 (II-4 UF 31/09) sagen. Hat nämlich die Unterhaltsberechtigte in Absprache mit dem Unterhaltsverpflichteten bei Eingehung der Ehe einen gut dotierten Arbeitsplatz aufgegeben und hat sie nach der Trennung altersbedingt keine realistischen Chancen, eine vergleichbar dotierte Stelle zu finden, so liegt hierin ein ehebedingter Nachteil. Dieser ist dauerhaft auszugleichen.
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Unternehmerfalle Unterhalt und Einkommensteuerveranlagung
Warum? Nun, bei intakter Ehe lassen sich gerade Unternehmer und Selbständige mit hoher Einkommensdifferenz der Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen. So schöpfen Sie Freibeträge besser aus und entfliehen ein wenig der Progressionszone durch den Ansatz des zusammengerechneten und dann geteilten Einkommen beider Eheleute. Dies führt regelmäßig zu einer reduzierten Steuerlast gegenüber einer getrennten Veranlagung, hat aber auch eine Kehrseite: beide Eheleuten können grundsätzlich auf den vollen Nachzahlungsbetrag in Anspruch genommen werden.
Gespeichert unter Juristische Informationen · Stichworte: 16.09.2009, 7 K 7452/06, Anwalr, Aufteilung, Berlin-Brandenburg, Doppelverdienerehe, Fachanwalt, Familienrecht, FG, Getrenntveranlagung, Mehrverdiener, Nachteilsausgleich, Scheidung, Steuerklassen, steuerliche Veranlagung, Steuern, Steuernachzahlung, Steuerschuld, trennung, Unterhalt, Unternehmerfalle, unternehmerscheidung, Zusammenveranlagung
Softwarelizenzrecht IV/1: Programmierer, Angestellter
Wer wird durch das Urheberrecht geschützt? Nach §§ 69a IV, 7 UrhG wird der einzelne Programmierer als natürliche Person geschützt. Auftraggeber, Ratgeber, Berater oder Ideengeber sind nach dem Urhebergesetz grundsätzlich keine Urheber. Sofern diese Personen selbst einen Anteil an der Urheberschaft inne haben möchten, muß dies vertraglich vereinbart werden. Ausnahme: Diese Personen leisten einen eigenen, geistigen, schöpferischen Beitrag zur Entwicklung des Programms, was aber aufgrund der häufig mangelnden Schöpfungshöhe der Beiträge nicht der Fall sein wird. [Mehr lesen]
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Arbeitsrecht: Insolvenzgeld – Wer ? Wann ? Wie lange?
Wenn Sie als Arbeitnehmer seit mehreren Wochen Ihr Gehalt entweder überhaupt nicht oder aber nur Abschlagszahlungen erhalten haben, stellt sich die Frage, was man tun kann, um an sein Geld zu gelangen. Sofern noch nicht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma eröffnet worden ist, sollten Sie zunächst einmal schriftlich, dass heißt am besten per Einschreiben + Rückschein oder per Direktübergabe unter Zeugen den Arbeitgeber zur Zahlung des offenen Lohnes auffordern und ihm eine enge Frist zur Zahlung setzen. Im Falle der Fristversäumnis drohen Sie weitere rechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung an. Wichtig ist, dass Sie in diesem Moment nicht sofort kündigen, da dies ggf. vor dem Arbeitsgericht als unwirksam erachtet werden könnte. Letztlich können Sie in Bezug auf Ihre Arbeitsleistung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen (dies wird aus § 273 BGB „konstruiert“). Das Problem ist nämlich, dass die Arbeitsleistung immer erst im Voraus geschuldet wird und nachträglich bezahlt wird. Somit würde man für künftige Zahlungen die künftige Arbeitsleistung zurückbehalten. Diese Zahlungen sind jedoch nicht fällig. Insofern ist das Zurückbehaltungsrecht immer problematisch, aber gemäß § 273 BGB machbar.
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Softwarelizenz: Entstehung des Schutzes nach dem Urheberrecht
Der Schutz des Urheberrechts entsteht mit dem Zeitpunkt der Entstehung des Werkes, also in dem Moment indem dem Programm eine eigene, geistige Schöpfung zugrunde liegt. Zusätzliche Formalien müssen nicht erfüllt werden. Es bedarf weder einer Registrierung wie bei der Entstehung des Patentschutzes noch sonst eines anderen formalen Aktes. Selbst unfertige Werke werden geschützt, sofern die Voraussetzungen des Urheberrechts für die einzelnen Teile bereits erfüllt sind. Geschützt sind daher ebenso geheim gehaltene wie auch fehlerhafte Programme. Hier gilt etwas anderes als im Markenrecht. Der Schutz des Namens eines Namens für ein Computerprogramm beginnt erst mit der Fertigstellung des Programms und dessen Veröffentlichung. Der urheberrechtliche Schutz beginnt in dem Moment, in dem der Akt der geistigen Schöpfung vollendet ist.
Wann dieser Akt vollendet ist, ist eine Frage, die von Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet wird. Zunächst einmal: Es bedarf nicht viel. Ein Programm wird bereits geschützt, sofern es nicht völlig banal ist. Wann allerdings die Schwelle der völligen Banalität überschritten wird, wird von der Rechtsprechung nicht – oder nicht einheitlich beantwortet. Zum einen muß berücksichtigt werden, daß das Maß der geistigen Schöpfung im Rahmen der Erfindung von Computerprogrammen ohnehin eingeschränkt ist. Die Formen und Gestaltungssprache des Programmierers ist eingeschränkt, sie folgt den Regeln der Logik und der Computersprache, die der Programmierer verwendet. Intensität, Mühe, Geld oder der Einsatz von Zeit spielt demgegenüber keine Rolle. Dieses Verständnis des Urheberrechts leitet sich aus anderen Gebieten des Urheberrechts, insbesondere der Kunst ab, hat aber mit dem Computerurheberrecht nichts zu tun. Hier kommt es eigentlich nur darauf an, daß der Programmierer eine eigenständige Idee zur Lösung eines bestimmten technischen Problems umsetzt und im Code konkretisiert.
Die gerichtliche Beweislast für das Vorliegen des Urheberschutzes obliegt grundsätzlich demjenigen, der sich darauf beruft, daß die Voraussetzungen für das Bestehen des Urheberschutzes vorliegen. Die Gerichte gehen heute davon aus, daß der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen einer ausreichenden Schöpfungshöhe besteht. Derjenige, der Rechte aus einem Computerprogramm ableitet, kann sich also erstmal darauf verlassen, daß die Gerichte vom Bestehen der erforderlichen Voraussetzungen ausgehen. Wenn aber der Gegner das Bestehen dieser Voraussetzungen mit begründeten Argumenten bestreitet, ist der Rechteinhaber verpflichtet, die entsprechenden Beweise anzutreten.
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Softwarelizenzrecht 2: Schutzgegenstand
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Geschützt sind Computerprogramme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials. Eine Legaldefinition dessen, was ein Computerprogramm ist, gibt es in Deutschland nicht. Durchgesetzt hat sich eine Formulierung, die unter Rückgriff auf § 1 (1) WIPO erfolgt. Danach sind Computerprogramme das in Form, Sprache und Notation oder in jedem Code gewählte Ausdrucksmittel für eine Folge von Befehlen, die dazu dient, einen Computer zur Ausführung einer bestimmten Aufgabe oder Funktion zu veranlassen. Die Begriffe Programm und Software werden juristisch unterschieden. Das Programm ist nur das Programm, Software beinhaltet neben dem Programm auch Begleitmaterial und Beschreibungen. Die Regelungen über Computerprogramme finden sich in den §§ 69a ff., die Regelungen über Begleitmaterialien im allgemeinen Teil.
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Softwarelizenzrecht 1: Übersicht über die Regelungen
I. Übersicht über die Regelungen des Urheberrechts
Die Regelungen über das „Softwarelizenzrecht“ finden sich im Urheberrecht. Wie in der gesetzlichen Regelungstechnik üblich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen allgemeinen und besonderen Regelungen. Die allgemeinen Regelungen werden über den § 2 Abs.1 Nr.1 UrhG Teil des Computerurheberrechts.
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Handelsrecht: Missbrauch der CE-Kennzeichnung
Grundsätzlich gilt bei der CE-Kennzeichnung folgendes: Mit der CE-Kennzeichnung eines Produktes erklärt der Verantwortliche, dass das Produkt allen anzuwendenden Gemeinschaftsvorschriften, also EG-Richtlinien, entspricht und alle in den einschlägigen Richtlinien vorgeschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt worden sind. Verantwortliche im Sinne der Richtlininen sind der Hersteller sowie auch der Importeuer eines Produktes.
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Arbeitsrecht: Arbeitsverhältnis in der Insovlenz
Arbeitsrecht:
Das Arbeitsverhältnis in der Insolvenz:
Zunächst ist zu erwähnen, dass die etwaige Insolvenz des Arbeitgebers keinen Einfluss auf die Fortgeltung des allgemeinen Arbeitsrechts hat. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird das für alle Arbeitnehmer geltende Arbeitsrecht nicht suspendiert. Die zum Schutz der Arbeitnehmer bestehenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen treten durch die Sanierungsbedürftigkeit des Arbeitgebers nicht zurück.
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