Softwarelizenz: Entstehung des Schutzes nach dem Urheberrecht

Der Schutz des Urheberrechts entsteht mit dem Zeitpunkt der Entstehung des Werkes, also in dem Moment indem dem Programm eine eigene, geistige Schöpfung zugrunde liegt. Zusätzliche Formalien müssen nicht erfüllt werden. Es bedarf weder einer Registrierung wie bei der Entstehung des Patentschutzes noch sonst eines anderen formalen Aktes. Selbst unfertige Werke werden geschützt, sofern die Voraussetzungen des Urheberrechts für die einzelnen Teile bereits erfüllt sind. Geschützt sind daher ebenso geheim gehaltene wie auch fehlerhafte Programme. Hier gilt etwas anderes als im Markenrecht. Der Schutz des Namens eines Namens für ein Computerprogramm beginnt erst mit der Fertigstellung des Programms und dessen Veröffentlichung. Der urheberrechtliche Schutz beginnt in dem Moment, in dem der Akt der geistigen Schöpfung vollendet ist.
Wann dieser Akt vollendet ist, ist eine Frage, die von Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet wird. Zunächst einmal: Es bedarf nicht viel. Ein Programm wird bereits geschützt, sofern es nicht völlig banal ist. Wann allerdings die Schwelle der völligen Banalität überschritten wird, wird von der Rechtsprechung nicht – oder nicht einheitlich beantwortet. Zum einen muß berücksichtigt werden, daß das Maß der geistigen Schöpfung im Rahmen der Erfindung von Computerprogrammen ohnehin eingeschränkt ist. Die Formen und Gestaltungssprache des Programmierers ist eingeschränkt, sie folgt den Regeln der Logik und der Computersprache, die der Programmierer verwendet. Intensität, Mühe, Geld oder der Einsatz von Zeit spielt demgegenüber keine Rolle. Dieses Verständnis des Urheberrechts leitet sich aus anderen Gebieten des Urheberrechts, insbesondere der Kunst ab, hat aber mit dem Computerurheberrecht nichts zu tun. Hier kommt es eigentlich nur darauf an, daß der Programmierer eine eigenständige Idee zur Lösung eines bestimmten technischen Problems umsetzt und im Code konkretisiert.
Die gerichtliche Beweislast für das Vorliegen des Urheberschutzes obliegt grundsätzlich demjenigen, der sich darauf beruft, daß die Voraussetzungen für das Bestehen des Urheberschutzes vorliegen. Die Gerichte gehen heute davon aus, daß der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen einer ausreichenden Schöpfungshöhe besteht. Derjenige, der Rechte aus einem Computerprogramm ableitet, kann sich also erstmal darauf verlassen, daß die Gerichte vom Bestehen der erforderlichen Voraussetzungen ausgehen. Wenn aber der Gegner das Bestehen dieser Voraussetzungen mit begründeten Argumenten bestreitet, ist der Rechteinhaber verpflichtet, die entsprechenden Beweise anzutreten.

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