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Softwarelizenzrecht IV/1: Programmierer, Angestellter

Wer wird durch das Urheberrecht geschützt? Nach §§ 69a IV, 7 UrhG wird der einzelne Programmierer als natürliche Person geschützt. Auftraggeber, Ratgeber, Berater oder Ideengeber sind nach dem Urhebergesetz grundsätzlich keine Urheber. Sofern diese Personen selbst einen Anteil an der Urheberschaft inne haben möchten, muß dies vertraglich vereinbart werden. Ausnahme: Diese Personen leisten einen eigenen, geistigen, schöpferischen Beitrag zur Entwicklung des Programms, was aber aufgrund der häufig mangelnden Schöpfungshöhe der Beiträge nicht der Fall sein wird. [READ MORE]

Softwarelizenz: Open Source Grundlagen II

Zu einer Verletzung von Open Source Lizenzen kann es in zwei Fällen kommen:

- Der Lizenzvertrag wurde nicht abgeschlossen und es liegt keine Erschöpfungswirkung vor.

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Softwarelizenzen: Open Source – Grundlagen

Der Begriff Open Source Software ist nirgendwo gesetzlich normiert. Die anerkannten Festlegungen erfolgten durch die Open Source Initiative in der Open Source Definition.

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Der Nachvergütungsanspruch nach den §§ 32, 32a UrhG für IT Verträge.

Rechtseinräumung der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber für Computerprogramme – Teil 2

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