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Die Aufsichtsbehörden der Länder sind gem. Art. 57 DSGVO dazu befugt und verpflichtet (!), in ihrem Hoheitsgebiet die Anwendung der DSGVO zu überwachen und durchzusetzen.
...Die Aufsichtsbehörden der Länder sind gem. Art. 57 DSGVO dazu befugt und verpflichtet (!), in ihrem Hoheitsgebiet die Anwendung der DSGVO zu überwachen und durchzusetzen.
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