Autorenname: Stefan G. Kramer

IT Recht: Eigener Zeitaufwand für Datenherstellung als Schaden

Ein IT-Unternehmen verursacht einen Datenverlust. Der Kunde kann eine Zeit lang nicht arbeiten und lässt die Daten selbst wiederherstellen. Die Frage, die der BGH am 9.12.2008 entschied, bestand darin, ob der Kunde einen Anspruch auf Schadensersatz hat, weil sein Personal eine bestimmte Zeit lang nicht mehr arbeiten konnte oder mit der Rekonstruktion von Daten befasst […]

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Markenrecht: Verwechslungsgefahr Serienmarke und Beschreibung

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 5. Feb. 2009 erkannt, daß zwischen einem Firmenschlagwort Metro und dem Kennzeichen HVV Metrobus für die Bereiche Dienstleistungen der für die Personenbeförderungen keine Verwechslungsgefahr besteht. Interessant ist die Entscheidung aus folgenden Gründen: Gerade größere Unternehmen tendieren dazu, ihre Marken als sogenannte Serienmarken eintragen zu lassen. Ein Bestandteil der

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Software Lizenz Modelle Teil 1: Concurrent, namend user, single User

Viele Begrifflichkeiten im Bereich des Softwarerechts sind nicht klar definiert. Der Einfluß des US-Rechts ist groß, und die Wissenschaft an sich ist vermutlich noch zu jung, als daß sich ein allgemein anerkannter Standard herausgebildet haben könnte. Das Problem für den Juristen besteht darin, daß sich eine Vielzahl von Begriffen in den Verträgen befinden, die von

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Software Lizenz Modelle Teil 2: Concurrent, single user, named user

In den US-Verträgen gibt es viele Begriffe Concurrent, Concurrent enterprise, Single user oder named user. Concurrent heißt gleichzeitig, Enterprise ist das Unternehmen, single user sind Einzelplatznutzer und Named User sind namentlich benannte Nutzer. Wie passen diese Modelle mit dem deutschen Urheberrecht zusammen? Und dies vor allem, wenn die Verträge eigentlich immer nur unter dem Begriff

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AGB Recht: Verjährungsfrist von Schadensersatzansprüchen

Der BGH hat am 18.12.2008 erkannt, daß in AGB enthaltene Verkürzungen der Verjährungsfristen für die Haftung für grob fahrlässig verursachte Schäden unwirksam sind. Die Klausel muß ausdrücklich nach der Art des Verschuldens (Vorsatz/ grobe Fahrlässigkeit/ einfache Fahrlässigkeit) unterscheiden und die Verjährung von Fällen des groben Verschuldens (und natürlich auch die Fälle der vorsätzlichen Begehung) aus

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Software Lizenzrecht: Länderübergreifende Grundsätze des Schutzes von Computerprogrammen

Der Ausgangspunkt des Schutzes von Computerprogrammen ist das Urheberrecht. In Deutschland sind die Vorschriften des „Lizenzrechts für Software“ in den §§ 69a ff. UrhG geregelt. Bei deren Auslegung sind die Vorschriften des europäischen Rechts zu beachten. Art 1 Abs.1 der RL 91/250/EWG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen normiert, daß Computerprogramme grundsätzlich als literarische Werke im

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AGB Recht: Unwirksame Haftungsbegrenzung

Ich habe bereits mehrfach dargelegt, daß eine wirtschaftlich sinnvolle Begrenzung der Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht möglich ist. Hierzu eine jüngere Entscheidung: Das OLG Celle (Entscheidung vom 30.10.2008) hat erneut festgestellt: Die Klausel nach deren Inhalt der Verwender  die  Haftung nicht wegen der „Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht“ begrenzt, ist unwirksam. Solche Formulierungen verstoßen gegen das

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Serversperrung bei geringfügigem Zahlungsverzug

Die Sperrung der Internetangebote eines Kunden durch den Accessprovider kann bei Bestehen eines nur geringfügigen Zahlungsverzugs (hier 8 Euro) rechtsmissbräuchlich sein und Schadensersatzansprüche des Kunden auslösen. Diese ältere Entscheidung des OLG Karlsruhe (3.12.2007) zeigt erneut, daß man bei der Durchsetzung von Zahlungsforderungen  vorsichtig sein muß, wenn der Kunde infolge eines faktischen Zwangs nicht mehr in der

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Haftung im Internet für Handlungen Dritter, Teil II

Entsprechend entfällt die Störerhaftung dann, wenn die Prüfungspflicht des Dienstebetreibers nicht besteht. Sie besteht eigentlich immer dann, wenn er auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen wurde – oder genauer – und bestimmt dann, wenn er mehrfach darauf hingewiesen wurde, daß unter Zuhilfenahme seiner Dienste rechtswidrige Handlungen begangen wurden. In diesen Fällen hat der Dienstebetreiber alles zu

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Haftung im Internet für Handlungen Dritter, Teil I

Daß man für eigene Handlungen einstehen muß, ist klar. In diesen beiden Beiträgen geht es um die Haftung für die Handlungen Dritter. Die Frage der Haftung für das Handeln Dritter mag auf den ersten Blick wie eine Spezialmaterie für Juristen aussehen. Sie ist es aber nicht. Relevanz des Themas Immer mehr werden Internetplattformen – am

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