Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Käufers beim Handelskauf
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten des Käufers beim Handelskauf § 377 HGB Die wichtigste Vorschrift, die der Käufer nach dem HGB zu beachten hat, ist der § 377 HGB. Gemäß § 377 HGB obliegt es bei einem beiderseitigen Handelskauf dem Käufer,