Juristische Informationen

Umfassende vorvertragliche Beratungs- und Aufklärungspflicht des IT-Dienstleisters gegenüber dem Auftraggeber

Den IT-Dienstleister trifft eine umfassende Informations- und Beratungspflicht gegenüber dem Auftraggeber, wenn der IT-Dienstleister als Auftragnehmer im Rahmen der Vertragsverhandlung erkennen kann, dass die praktische Einführung der neuen Software den Auftraggeber vor erhebliche personelle Schwierigkeiten stellen wird. Dies gilt vor allem dann, wenn die tatsächliche Einführung der Software im laufenden Geschäftsbetrieb des Auftraggebers mit den […]

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Zwingende gesetzliche Anforderungen an Software als Abnahmekriterium

Softwarehersteller und IT-Dienstleister haben bei der Programmierung, Erstellung und Anpassung von Software bestimmte zwingende gesetzliche und rechtliche Anforderungen zu erfüllen. Diese ergeben sich insbesondere aus dem geltenden Datenschutz und IT-Sicherheitsgesichtspunkten und den entsprechenden zugrundeliegenden Gesetzen. Sie geltend nicht nur für Auftraggeber aus dem Bereich von Banken, Versicherungen oder Energieversorgern, sondern auch für andere Branchen. Sofern

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Je größer das Sicherheitsrisiko eines Produktes ist, um so eher wird das Vorliegen eines Fehlers des Produktes von der Rechtsprechung bejaht.

Der Hersteller eines möglicherweisen fehlerhaften Produktes (hier aus dem Bereich der Medizintechnik) haftet auch dann, wenn die Fehlerhaftigkeit des Produktes bei dem jeweiligen konkreten Produkt (hier ein Herzschrittmacher) nicht im Einzelnen nachgewiesen wurde.   Der BGH hatte diesen Sachverhalt dem EUGH mit der Bitte um Entscheidung vorgelegt. Der EUGH hat festgestellt, dass der Hersteller zur

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Der Hersteller eines Produktes muss auf seine besondere Gefährlichkeit hinweisen, sonst haftet er nach dem Produkthaftungsgesetz

Der Hersteller eines Produktes haftet für Schäden, wenn er auf die besondere Gefährlichkeit des Produktes nicht ausdrücklich nach § 1 Produkthaftungsgesetz hinweist, sogenannte Hinweispflicht.   Dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um ein  „Allerwelts-Konsumprodukt“ handelt, sondern der Hersteller davon ausgehen kann, dass sich der Konsumentenkreis eigentlich aus Fachleuten und vorgebildeten Laien zusammensetzt. Bei

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Strom kann ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes sein. Bei Spannungsschwankungen kann der Netzbetreiber als Hersteller für Schäden haften müssen.

Ein Netzbetreiber haftet  für Schäden an Haushaltsgeräten, wenn er „fehlerhaften Strom“ liefert. Er ist als „ Hersteller“ des Produktes „Elektrizität“ anzusehen und haftet daher als Produzent nach dem Produkthaftungsgesetz bei Überspannungs-Schäden, die in diesem Fall an Haushaltsgeräten entstanden waren. Auch Elektrizität ist – so der Bundesgerichtshof – nach § 2 ProdHaftG vom Schutzbereich des Gesetzes

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Spezial-Leasing

Spezial-Leasing: Von Spezial-Leasing spricht man, wenn der Leasinggegenstand so speziell auf die Anforderungen des Leasingnehmers angepasst wird, dass eine wirtschaftliche Nutzung der Sache bei einem Dritten nicht mehr möglich ist. Die Absicherung des Leasinggebers erfolgt in der Regel zumindest teilweise über den Leasinggegenstand, d.h. die Möglichkeit des Leasinggebers die Sache auf dem  freien Markt anderweitig

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Mietkauf

Mietkauf: Mietkaufverträge werden häufig mit Leasingverträgen gleichgesetzt, obgleich dies nicht richtig ist. Beim Mietkaufvertrag steht die Kaufoption im Vordergrund. Dem Mietkäufer steht grundsätzlich das Recht zu die Mietsache während der laufenden Mietzeit zu kaufen. Man spricht vom Ankaufs- oder Erwerbsrecht. Die bereits gezahlten Mietraten werden nach der Definition der Rechtsprechung ganz oder zum Teil auf

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Operating-Leasing

Operating-Leasing: Von einem Operating-Leasing spricht man dann, wenn der Leasinggeber dem Leasingnehmer den Leasinggegenstand nur zum kurzfristigen Gebrauch überlässt. Der Leasingnehmer darf seinerzeit unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungszeit das Vertragsverhältnis jederzeit beenden, vgl. BGH VIIIZR 119/02. Diese Möglichkeit ist beim Finanzierungsleasing mit einer meist sehr erheblichen Grundmietzeit nicht gegeben. Der Leasinggeber hat beim Operating Leasing

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Finanzierungsleasing

Finanzierungsleasing: Ein Investitionsvorhaben des Leasingnehmers wir durch einen Dritten (Leasinggeber)  finanziert. In der Regel sucht sich der Leasingnehmer ein die Software bei einem Händler oder Hersteller aus und lässt sie dann über eine Leasinggesellschaft finanzieren. Bei der besonderen Unterform des Herstellerleasings sind dabei der Hersteller und der Leasinggeber personenidentisch.  Zu den Einzelheiten: Die Bilanzierung des

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Software Leasing

Die Finanzierung von Hardware über Leasingverträge ist im Unternehmerischen Verkehr  bekannt und üblich. Auch Software  – besonders kostenintensive Standartsoftware oder sogar Individualsoftware kann über einen Leasingvertrag finanziert werden. Die Vorteile liegen darin, dass der Unternehmer sein Eigenkapital, seine Liquidität und damit seine Kreditlinie schont. Der Leasingnehmer hat eine klare Planungs- und Kostengrundlage. Anders als beim

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