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Wettbewerbsrecht: Handeln im Geschäftlichen Verkehr

Sowohl im Wettbewerbsrecht (als auch im Markenrecht) kann eine Rechtsverletzung nur dann angenommen werden, wenn der Verletzer im geschäftlichen Verkehr handelt. Der Begriff „geschäftliche Handlung “ ist in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG geregelt. Dabei geht es hauptsächlich um die Frage, ob der Handelnde auf die Förderung des Absatzes des eigenen oder fremden […]

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Softwarevertrag: Software as a Service III

Fortsetzung von Teil II:   Teil III: Datenschutzrechtliche Besonderheiten   Hier darf auf die Ausführung zum Datenschutzrecht verwiesen werden. Zu beachten ist insbesondere der § 11 Abs. 5 des Bundesdatenschutzgesetzes. Folgender Hintergrund besteht: Wer auch immer personenbezogene Daten eines Dritten erhebt, speichert und verarbeitet, bedarf der Zustimmung der betroffenen Person. Der Betreiber des Rechenzentrums wird

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Softwarevertrag: Software as a Service II

[Fortsetzung]. Vom ASP unterscheidet sich das SAAS dadurch, dass beim SAAS dem Kunden auch Software zur Verfügung gestellt wird, die gesondert für ihn angefertigt wurde. In Frage kommt also das online zur Verfügung stellen von Software, die im Rahmen von Parametrisierung oder customizing an die besonderen Bedürfnisse des Kunden angepaßt ist sowie als auch die

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Markenrecht: Die Lizenzierung von Marken – Teil 4

Die Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Lizenzvertrag sollte auch klare Regelungen über die Beendigung und Abwicklung des Vertrages enthalten. Da es sich bei einem Lizenzvertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelt, ist eine ordentliche Kündigung möglich. Die Frist der ordentlichen Kündigung kann unterschiedlich ausgestaltet werden. Zudem besteht die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. Die Parteien können ausdrücklich regeln, welche

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Markenrecht: Die Lizenzierung von Marken – Teil 3

Ein Lizenzvertrag sollte auch noch folgende Punkte regeln: 1. Pflichten des Lizenzgebers Die Pflichten des Lizenzgebers können vielfältig geregelt werden. Der Lizenzgeber muss die Marke natürlich im vereinbarten Umfang zur Verfügung stellen. Handelt es sich um eine ausschließliche Lizenz, darf er sie nicht mehr nutzen. Zudem können die Parteien regeln, in welchem Umfang er für

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Markenrecht: Die Lizenzierung von Marken – Teil 2

Die wesentlichen Punkte, die in einem Lizenzvertrag geregelt werden sollten, sind: 1. Dauer der Lizenz Das Nutzungsrecht kann zeitlich beschränkt werden, sowohl ausdrücklich als auch konkludent. Wird das Markenrecht mit dem Nutzungsrecht an einem anderen Schutzrecht verbunden und ist dieses zeitlich beschränkt, so kann davon ausgegangen werden, dass die Markenlizenz ebenfalls beschränkt sein soll. 2.

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Markenrecht: Die Lizenzierung von Marken – Teil 1

Wenn man von der Lizenzierung von Markenrechten spricht, dann geht es um die Übertragung der Nutzungsrechte. Der Markeninhaber hat ein ausschließliches Recht an einer Marke und durch einen Lizenzvertrag soll einem Dritten gestattet werden, das Zeichen zu nutzen. Nur die geschützte Marke als solche kann lizenziert werden. Das heißt nicht, dass nur eingetragene Markenrechte lizenziert

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Software Lizenzvertrag: Software as a service Teil I

Software soll wie ein Taxi oder wie Strom verwendet werden können. Der Kunde soll sich nicht mehr mit den Schwierigkeiten einer ordnungsgemäßen Installation, der Auswahl der richtigen Hardware und Softwareumgebung, der Pflege der Software und der notwendigen Anpassung der Hardware auseinandersetzen müssen. Nach dem Zugriff via VPN oder über  über das Internet können problemlos bestimmte Programme

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Die Pflicht zur Datensicherung

Die Pflicht zur Datensicherung ist eine allgemeine Pflicht, die der Unternehmensführung obliegt. Sie wird einerseits aus dem Gesetz, genau aus dem § 91 Akt.2 AktG abgeleitet. Der § 91 Abs.2 AktG normiert nach seinem Wortlaut nur Pflichten, die die Führung von Aktiengesellschaften betreffen. Aber nach der herrschenden Ansicht sind die Prinzipien, die aus dieser Norm abgeleitet werden,

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Unternehmenskennzeichen und Unterscheidungskraft III

Bei mehrgliedrigen Zeichen gilt: Sofern ein solches Kennzeichen wenigstens einen Bestandteil enthält, der unterscheidungskräftig ist, ergeben sich für die Schutzfähigkeit keine Schwierigkeiten. Der Begriff Malermeister Müller ist zum Beispiel unterscheidungskräftig, weil der Bestandteil Müller per se immer unterscheidungskräftig ist. Kompliziert wird die Lage, wenn die Bezeichnung aus vielen verschiedenen Phantasiekennzeichen gewählt wird, die jedes für

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