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Unternehmerfalle Unterhalt und Einkommensteuerveranlagung

Warum? Nun, bei intakter Ehe lassen sich gerade Unternehmer und Selbständige mit hoher Einkommensdifferenz der Eheleute gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagen. So schöpfen Sie Freibeträge besser aus und entfliehen ein wenig der Progressionszone durch den Ansatz des zusammengerechneten und dann geteilten

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Softwarelizenzrecht IV/1: Programmierer, Angestellter

Wer wird durch das Urheberrecht geschützt? Nach §§ 69a IV, 7 UrhG wird der einzelne Programmierer als natürliche Person geschützt. Auftraggeber, Ratgeber, Berater oder Ideengeber sind nach dem Urhebergesetz grundsätzlich keine Urheber. Sofern diese Personen selbst einen Anteil an der

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Softwarelizenz: Entstehung des Schutzes nach dem Urheberrecht

Der Schutz des Urheberrechts entsteht mit dem Zeitpunkt der Entstehung des Werkes, also in dem Moment indem dem Programm eine eigene, geistige Schöpfung zugrunde liegt. Zusätzliche Formalien müssen nicht erfüllt werden. Es bedarf weder einer Registrierung wie bei der Entstehung

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Softwarelizenzrecht 2: Schutzgegenstand

<!–[endif]–> Geschützt sind Computerprogramme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials. Eine Legaldefinition dessen, was ein Computerprogramm ist, gibt es in Deutschland nicht. Durchgesetzt hat sich eine Formulierung, die unter Rückgriff auf § 1 (1) WIPO erfolgt. Danach sind Computerprogramme das

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Softwarelizenzrecht 1: Übersicht über die Regelungen

I. Übersicht über die Regelungen des Urheberrechts Die Regelungen über das „Softwarelizenzrecht“ finden sich im Urheberrecht. Wie in der gesetzlichen Regelungstechnik üblich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen allgemeinen und besonderen Regelungen. Die allgemeinen Regelungen werden über den § 2 Abs.1 Nr.1

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Urheberrecht: Das Erlöschen von Nutzungsrechten

Der BGH hat nunmehr eine kontroverse Frage des Urheberrechts entschieden: Erlöschen die einfachen Nutzungsrechte, wenn die ausschließlichen Nutzungsrechte zurückgerufen werden? Der Urheber verwertet häufig nicht unmittelbar selbst sein Werk, sondern lizenziert es an einen anderen. Soweit vertraglich zulässig, kann wiederum

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