Mietrecht: Vollmachtsklauseln

Es kommt im Mietrecht häufig vor, dass nicht nur ein Mieter im Vertrag aufgenommen werden soll. Für den Vermieter stellt sich sodann die Frage, an wen er wichtige Erklärungen abgeben muss.

Grundsätzlich muss er an den jeweiligen Mieter eine entsprechende Erklärung zugehen lassen. Da dies jedoch sehr umständlich sein kann und es auch überflüssig erscheint, wenn die Mieter doch alle in der gleichen Wohnung wohnen, kann das Problem umgangen werden, indem die Mieter sich gegenseitig für die Abgabe und den Empfang von Willenserklärungen bevollmächtigen. Um die Sache noch weiter zu vereinfachen werden solche Vollmachtsklauseln direkt in den jeweiligen Mietvertrag aufgenommen.

Der Vermieter muss aber beachten, dass die Vollmachtsklauseln einer AGB-Prüfung Stand halten müssen. Dabei wird zwischen der Vollmacht für den Empfang von Willenserklärungen und der Vollmacht für die Abgabe von Willenserklärungen differenziert.

Grundsätzlich sind Vollmachtsklauseln, die sich auf den Empfang von Willenserklärungen beziehen, wirksam, soweit die Mieter weiterhin unter einem Dach wohnen. Problematisch wird es nämlich dann, wenn ein Mieter auszieht. In dem Fall ist nicht mehr davon auszugehen, dass der Mitmieter weiterhin als Empfangsbote dienen soll. Deshalb wird davon ausgegangen, dass der Mieter seine Vollmacht widerruft, wenn er aus der Wohnung auszieht. Eine Vollmachtsklausel, die als AGB im Mietvertrag aufgenommen wurde, ist auch dann unwirksam, wenn der Widerruf der Vollmacht per AGB ausgeschlossen werden soll. Hat ein Mieter daher dem Vermieter angezeigt, dass er ausgezogen ist und eine neueAdresse mitgeteilt, sollte der Vermieter im Zweifel davon ausgehen, dass die Vollmacht widerrufen wurde. Erklärungen sollten daher auch separat an den ausgezogenen Mieter zugestellt werden.

Vollmachtsklauseln, die sich auf die Abgabe von Willenserklärungen beziehen, sind mit Vorsicht zu genießen. Denn Vollmachtsklauseln, die die Hauptleistungspflichten des Vertragsverhältnisses erfassen, sind unwirksam. Eine AGB-Klausel die einen Mieter berechtigt, das Mietverhältnis zu kündigen oder aufzuheben, sollten Sie nicht in Ihrem Mietvertrag aufnehmen, da sie unwirksam ist.

Sollten Sie bei der Prüfung Ihrer bereits vorliegenden Mietverträge feststellen, dass Sie eine unwirksame Klausel in Bezug auf die Abgabe von Willenserklärungen verwenden, so muss dies nicht bedeuten, dass die gesamte Vollmachtsklausel unwirksam ist. Soweit eine Trennung des unwirksamen vom dem wirksamen Teil der Klausel möglich ist, wird der wirksame Teil nicht von der Teilunwirksamkeit berührt werden.

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