Gewerblicher Rechtsschutz

Gewerblicher Rechtsschutz und Vertragsrecht auf der internationalen Ebene

Die Bedeutung des geistigen Eigentums auf der internationalen Ebene ist nicht zu vernachlässigen. Lizenzverträge mit ausländischen Unternehmen sind Gang und Gäbe; die Rechtsverletzung gewerblicher Schutzrechte leider auch. Es stellt sich sowohl im Falle des internationalen Vertragsrechts als auch im Falle einer Rechtsverletzung immer vorab die Frage, nach welchem Recht die Problematik zu klären ist. Werden […]

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Lizenzrecht: Arten der Nutzungsrechte – Das Verbreitungsrecht

Das Verbreitungsrecht: Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in den Verkehr zu bringen. Ob eine Verbreitungshandlung tatsächlich vorliegt, ist also unter Auslegung des Begriffes der Öffentlichkeit im § 15 UrhG festzustellen. Der Begriff des Anbietens umfasst zugleich Vorbereitungshandlungen wie z.B. das Schalten von Werbung oder eben

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Markenrecht – Events als Marke

Große Ereignisse können auch viel Geld bringen, wenn das Event richtig vermarktet wird. Die Vermarktung kann optimiert werden, wenn eine oder mehrere Marken dahinter stehen.  Allerdings ist die Eintragung des Events als Marke nicht immer so einfach. Die europäische und deutsche Rechtsprechung gehen davon aus, dass ein Zeichen nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge, wenn

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Markenrecht – Benutzung der Marke und die Folgen der Nichtbenutzung

Marken müssen benutzt werden. Die Eintragung der Marke ist grundsätzlich erforderlich zur Begründung der Markenrechte, jedoch hat die Nichtbenutzung der Marke erhebliche Konsequenzen. Dies gilt auch für Gemeinschaftsmarken, die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt registriert werden und nach der Eintragung Geltung für den gesamten Bereich der EU haben. Nach Art. 15 der GMV muss eine

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Markenrecht – Disclaimer und Gemeinschaftsmarken

Wenn Sie vorhaben, eine Marke anzumelden, stellt sich zunächst die Frage, ob die Marke nur für Deutschland, für die Europäische Gemeinschaft oder bestimmte Drittländer gelten soll. Je nachdem, wo die Marke angemeldet wird, müssen die Anmeldeformalitäten des jeweiligen Amtes beachten werden. Obwohl gerade im Rahmen der Rechtsvereinheitlichung in der EU bestimmte Standardkriterien europaweit erfüllt werden

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Markenrecht: Die Haftung des Admin-C

Marken und Domains stehen regelmäßig im Kollisionskurs: Zwischen einer Marke und einem Domainnamen kann eine Verwechslungsgefahr vorliegen, so dass der Markeninhaber häufig einen Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch gegen den Domaininhaber durchsetzen kann, wenn die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Dabei stellt sich immer wieder die Frage, wer der Anspruchgegner solcher Ansprüche ist: Bei der Frage der Passivlegitimation

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Markenrecht: Die Relevanz von Voreintragungen

Im Rahmen einer Markenanmeldung hat das Deutsche Patent- und Markenamt regelmäßig die Möglichkeit; eine Anmeldung wegen des Vorliegens von absoluten Eintragungshindernissen zu monieren und gegebenenfalls zurückzuweisen. Bei den absoluten Eintragungshindernissen handelt es sich meistens um den Einwand der fehlenden Unterscheidungskraft, des Vorliegens eines Freihaltebedürfnisses und/oder des Vorliegens einer beschreibenden Angabe. Der Anmelder hat die Möglichkeit;

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Markenrecht: Marken und Domains

Kennzeichenrechte bestehen aus Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und Werktiteln. Die Entstehung des jeweiligen Kennzeichenrechts ist mit der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzung geknüpft: So müssen Marken überwiegend in ein Register eingetragen werden, bevor der Schutz entsteht. Hingegen müssen die geschäftlichen Bezeichnungen lediglich benutzt werden. Der Werktitelschutz beginnt ebenfalls mit der Ingebrauchnahme des Titels soweit der Schutz nicht

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Urheberrecht: Das Erlöschen von Nutzungsrechten

Der BGH hat nunmehr eine kontroverse Frage des Urheberrechts entschieden: Erlöschen die einfachen Nutzungsrechte, wenn die ausschließlichen Nutzungsrechte zurückgerufen werden? Der Urheber verwertet häufig nicht unmittelbar selbst sein Werk, sondern lizenziert es an einen anderen. Soweit vertraglich zulässig, kann wiederum der Lizenznehmer das Werk an einen Sublizenznehmer lizenzieren. Dabei erteilt der Urheber dem ersten Lizenznehmer

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