Markenrecht: Heraldische Merkmale

Bei der Anmeldung einer Marke ist § 8 Abs. 2 Nr. 6 Markengesetz  zu beachten. § 8 Abs. 2 MarkenG regelt die absoluten Schutzhindernisse, die von Amts wegen vom Deutschen Patent- und Markenamt zu beachten sind. Liegt ein solches Hindernis vor, ist das Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen. Die Nr. 6 dieser Regelung befasst sich mit Hoheitszeichen, insbesondere mit in- oder ausländischen Staatswappen.

Diese Zeichen dürfen weder in Alleinstellung noch als Bestandteil einer Marke eingetragen werden. Das bedeutet, dass wenn der Anmelder eine Wort-Bildmarke eintragen lassen möchte, die ein Hoheitszeichen enthält, es gleichgültig ist, ob dieses Hoheitszeichen eine prägende Rolle spielt; das Zeichen kann so nicht eingetragen werden.

Dies hat zur Folge, dass Staatsflaggen nicht Bestandteil einer Marke sein dürfen. Die jeweiligen Landesfarben eines Staates sind hingegen nicht vom dem Eintragungsverbot erfasst, es sei denn, es wird durch die konkrete Verwendung der Eindruck eines hoheitlichen Bezugs erweckt.

Für die Anmeldung einer Marke bedeutet dies letztendlich, dass es eine Frage des Einzelfalls ist, ob das Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen ist.

Beispiel: In einem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt wurde die Eintragung eines Zeichens abgelehnt, das insbesondere aus einer Buchstabenkombination ergänzt durch ein beschreibendes Wort bestand. Allerdings wurde die Buchstabenkombination von einem Band aus Schwarz, Rot und Gold umrahmt. Darüber hinaus war ein Halbkreis aus Sternen in eine Ecke des Bandes einfügt. Dieser Halbkreis aus Sternen ist aus der Flagge der Europäischen Flagge bekannt

Das DPatG war der Auffassung, dass diese Kombination der Landesfarben Deutschlands mit dem Sternenmotiv der EU nicht nur einen dekorativen Effekt habe oder als Hinweis auf die Herkunft der Waren diene, sondern als Kombination einen Eindruck des amtlichen Hersprungs der Ware erwecke (Beschluss des BPatG vom 15.06.2009, Az. 27 W (pat) 115/09).

Um Kosten und längere Verfahren mit dem DPMA bzw. dem DPatG zu vermeiden, empfehlen wir daher, zunächst durch einen Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob das anzumeldende Zeichen, das als Hoheitszeichen aufgefasst werden könnte, tatsächlich von diesem absoluten Schutzhindernis erfasst wird.

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